Unternehmen müssen in der Schweiz Vorkehrungen gegen schwere Straftaten wie Korruption und Geldwäscherei treffen. Die NGO Transparency International Schweiz stellt den Unternehmen und den Behörden aber kein gutes Zeugnis aus.
Die Schweiz kennt seit dem 1. Oktober 2003 eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens, wie Transparency in Erinnerung ruft. Demnach machen sich Unternehmen in der Schweiz etwa strafbar, wenn sie nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehrungen getroffen haben, um bestimmte Straftaten wie Bestechung und Geldwäscherei, die im Rahmen der Geschäftstätigkeit begangen wurden, zu verhindern.
Obwohl die Bestimmung bereits seit fast 20 Jahren in Kraft ist, seien bislang nur wenige Unternehmen rechtskräftig verurteilt worden, kritisiert die NGO. Sie verweist auf gerade mal acht rechtskräftige Verurteilungen von Unternehmen durch einen Strafbefehl der Bundesanwaltschaft.
Aus Sicht der Korruptions- und Geldwäschereiprävention und -bekämpfung sowie aus gesellschaftlicher und rechtsstaatlicher Sicht sei diese Situation unbefriedigend.
Die Dunkelziffer sei vermutlich höher
Eines der Kernprobleme sieht die Organisation darin, dass die Staatsanwaltschaften auf die Hilfe der Unternehmen angewiesen seien. Doch die Staatsanwaltschaften würden wenig Anreize zur Selbstanzeige bieten.
Mit verbindlichen und zugänglichen Informationen würde sich das gemäss Transparency ändern. So sollten die Staatsanwaltschaften Wegleitungen publizieren, indem sie zum Beispiel konkrete Verfahrensarten, die Verfahrensdauer und Sanktionsmilderungen publik machen. Weiter sollten sie rasch und zuverlässig Zugang zu ihren Strafbefehlen gewährleisten.
Wir haben ein gutes, griffiges System, vor allem im Bereich Geldwäscherei.
Alex Geissbühler, Compliance-Experte der Hochschule Luzern, bezweifelt allerdings, dass damit viel bewirkt würde. «Selbst wenn eine Wegleitung bestehen würde, müssten sich die Staatsanwaltschaften auf die Rechtsordnung beziehen können», sagt er. Geissbühler glaubt auch nicht, dass man jemanden, der gegen Strafgesetze verstossen hat, motivieren könnte, sich zu melden. «Das liegt nicht in der Natur der Sache.»
Es gibt auch eine andere Sichtweise
Die Bundesanwaltschaft schreibt in einer Stellungnahme, bezüglich des Zugangs zu Strafbefehlen halte sie sich an die gesetzlichen Vorgaben. Rechtskräftige Strafbefehle liegen in der Regel während 30 Tagen zur Einsicht offen. Nach Ablauf dieser Frist werde ein Strafbefehl anonymisiert respektive geschwärzt herausgegeben. Die diesbezüglichen Informationen seien auch alle auf der Webseite auffindbar.
Weiter gibt sich die Bundesanwaltschaft erstaunt über den kritischen Ton seitens Transparency. Unlängst habe diese Organisation die Schweiz im Zusammenhang mit der Anti-Korruptionskonvention der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) noch gelobt.
Experte Geissbühler stellt der Schweizer Justiz denn auch ein gutes Zeugnis aus. «Wir haben ein gutes, griffiges System, vor allem im Bereich Geldwäscherei», zeigt er sich überzeugt. In der tiefen Zahl der Urteile sieht er einen Beweis darin. Und: «Ich bin froh, dass es nicht so viele Fälle sind». Experten interpretieren die Statistik also ganz unterschiedlich.