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Obergericht rügt Banken Dürfen Negativzinsen bei Hypotheken verrechnet werden?

Negativzinsen sind ein relativ neues Phänomen in der Finanzwelt. Eine heikle Angelegenheit für Schweizer Gerichte.

Wer ein Haus baut oder kauft, profitiert heute davon, dass er kaum mehr Schuldzinsen zahlen muss. Die Politik der Negativzinsen der Schweizerischen Nationalbank hat die Hypothekarzinsen auf das tiefste Niveau seit Jahrzehnten gedrückt.

Unbestritten ist, dass ein Bankkunde seiner Bank Geld schuldet, wenn er vorzeitig eine Festhypothek loswerden will. Die Bank darf vom scheidenden Kunden die Differenz verlangen zwischen dem, was der Kunde über die Restlaufzeit noch gezahlt hätte und dem, was die Bank bei einer neuen Anlage verdienen kann.

Strittig ist aber, ob eine Bank bei der Wiederanlage mit einem Zins unter Null rechnen darf. Das Obergericht des Kantons Zürich hat sich erstmals damit befassen müssen..

Im strittigen Fall lag der Zinssatz der Festhypothek bei 1.68 Prozent. Die Bank schickte dem Aussteiger aus der Hypothek eine Rechnung, die auf einer Zinsdifferenz von 1.68 Prozent und minus 0.5 Prozent basierte – und nicht nur auf der Differenz von 1.68 Prozent und Null. Diese Verrechnung von Negativzinsen akzeptierte der Hypothekarnehmer aber nicht – und klagte die Bank ein.

Das Bezirksgericht Zürich gab dem Hypothekarnehmer im Januar Recht. Worauf die Bank den Fall weiterzog. Nun aber hat sich auch das Obergericht der Meinung der Vorinstanz angeschlossen. Begründung: Wer wie im vorliegenden Fall eine Festhypothek 2011 abgeschlossen habe, habe nicht damit rechnen können, dass irgendwann Negativzinsen Realität würden.

Unterlegene Bank zieht Fall nicht weiter

Die Negativzinsen seien erst 2015 eingeführt worden – und zuvor 45 Jahre lang nie mehr vorgekommen. Der Hypothekarnehmer sei damals noch nicht einmal auf der Welt gewesen, argumentierte das Obergericht im heute publizierten Entscheid.

Die unterlegene Bank zieht das Urteil nicht an das Bundesgericht weiter. Dieses hat sich bis jetzt noch nie mit Negativzinsen und dem vorzeitigen Ausstieg aus Festhypotheken beschäftigen müssen. Nur im Zusammenhang mit einem 100-Millionen-Franken Darlehen stellte das Bundesgericht letztes Jahr fest, dass das Obligationenrecht grundsätzlich keine Negativzinsen kenne.

Negativzinsen keine Fata Morgana mehr

Der heutige Entscheid des Zürcher Obergerichtes deutet allerdings darauf hin, dass es Hypothekarnehmer schwerer haben dürften, die Verrechnung von Negativzinsen zu verhindern, wenn sie eine Festhypothek vorzeitig künden wollen, die nach Januar 2015 abgeschlossen worden ist.

Denn seit Januar 2015 ist weitherum bekannt, dass Negativzinsen keine Fata Morgana mehr sind.

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