- Die Postfinance hätte den russischen Investor Viktor Vekselberg nicht als Kunden abweisen dürfen.
- Dies hat das Bundesgericht entschieden, und damit das Urteil der Vorinstanz korrigiert.
- Postfinance lehnte den Kunden Vekselberg wegen des hohen Kontrollaufwands ab.
Im April 2018 wurde Vekselberg von den USA im Rahmen der Sanktionen gegen Russland im Zusammenhang mit der Ukraine auf eine Sanktionsliste aufgenommen. Im Oktober 2018 eröffnete die Postfinance auf Ersuchen des Milliardärs ein Privatkonto, das die Bank nur zwei Monate später wieder kündigte.
Dies hätte die Postfinance jedoch auf der Basis der damals geltenden rechtlichen Bestimmungen nicht tun dürfen. Im Rahmen der Grundversorgung ist sie zu gewissen Dienstleistungen verpflichtet.
Erst mit der per 2021 präzisierten Ausnahmebestimmung kann eine Kontoeröffnung verweigert oder eine Geschäftsbeziehung gekündigt werden – wenn die Einhaltung der Finanzmarkt-, Geldwäscherei- oder Embargogesetzgebung einen unverhältnismässig hohen Aufwand verursacht.