Bis mindestens zum 15. März gilt in der Schweiz ein Versammlungsverbot für Veranstaltungen von über 1000 Personen, was auch die Generalversammlungen grosser Konzerne betrifft. Unter bestimmten Umständen können GVs auch ohne physische Teilnahme von Aktionärinnen und Aktionären durchgeführt werden. So steht es im neuen Aktienrecht.
Technisch wäre eine virtuelle GV, in der man auch elektronisch abstimmen könnte, möglich. Aber das neue Aktienrecht gilt derzeit noch nicht. Das Parlament hat es noch nicht verabschiedet.
Bund könnte eine Ausnahme machen
Weil nun aber die Generalversammlungen grosser Unternehmen anstehen, könnte der Bund eine Ausnahme machen und einen Teil des neuen Rechts anwenden. Beim Bund überlege man sich, dass «Organisationen, die gesetzlich zu Versammlungen verpflichtet sind, das Teilnahmerecht für die Dauer dieses Versammlungsverbots ausschliessen könnten», sagt die Anwältin Ines Pöschel, die auf Unternehmensrecht spezialisiert ist.
Dass Aktionärinnen und Aktionäre von einer GV ausgeschlossen werden können, muss der Bundesrat aber zuerst noch bewilligen. Und darum gilt vorerst weiterhin: Wer mindestens eine Aktie besitzt, darf an der Generalversammlung persönlich erscheinen – was grosse Schweizer Konzerne ins Schwitzen bringt.
Vieles ist noch unklar
Bei ABB kamen letztes Jahr noch fast 770 Leute, bei Roche 840. Beide Konzerne gehen derzeit davon aus, dass sie ihre GVs normal, kurz nach dem 15. März, so wie geplant durchführen können – also nach dem derzeitigen Ende des Veranstaltungsverbots. Weil aber niemand weiss, wie es weitergeht, müssen sie sich wappnen.
Eine Verschiebung wäre bis in den Juni möglich. Doch weil wichtige Geschäfte wie Wahlen oder die Ausschüttung von Dividenden in Milliardenhöhe anstehen, sind Verschiebungen eine heikle Sache. Einzelne Konzerne, etwa der Fleischverarbeiter Bell, haben dennoch bereits beschlossen, die Generalversammlungen zu verschieben.
Teilnahmeverzicht der Aktionäre?
Dem, der nicht verschieben will, steht es offen, an einem Ort mehrere Räume oder Zelte einzurichten oder die GV gar in verschiedenen Städten gleichzeitig stattfinden zu lassen, sagt Unternehmensrechtlerin Pöschel: «Es ist aber ein logistisches Meisterwerk. Das heisst nämlich, dass auch mehrere Räume gleichzeitig mit Simultanübertragung verbunden werden müssen.» Denn nur so können Aktionärinnen und Aktionäre ihre gesetzlichen Rechte wahrnehmen.
Es ist ein logistisches Meisterwerk. Das heisst nämlich, dass auch mehrere Räume gleichzeitig mit Simultanübertragung verbunden werden müssen.
Pöschel empfiehlt deshalb eher, dass Firmen ihre Aktionäre bitten, ausnahmsweise auf die physische Teilnahme zu verzichten und ihre Rechte einem unabhängigen Stimmrechtsvertreter abzutreten, der dann vor Ort an der GV präsent ist.
Heute Morgen, 5. März 2020, 6:00 Uhr; arnf