Der Referenz-Zinssatz bleibt mit tiefen 2,0 Prozent gleich wie im Vorquartal – er verharrt unverändert seit September vergangenen Jahres.
Dass sich der Referenz-Zinssatz nicht verändert hat, bedeutet auch: Es gibt keinen neuen Senkungs- oder Erhöhungsanspruch für Mieten in der Schweiz.
Durchschnittszinssatz leicht gefallen
Falls der Mietzins im einzelnen Mietverhältnis jedoch nicht auf dem aktuellen Referenzzinssatz von 2,0 Prozent basiert, kann eine Senkung verlangt werden. Diese stützt sich auf die vorher entstandene Reduktion des Referenz-Zinssatzes.
Zudem können weitere aufgelaufene Kostenänderungen zu einem Anpassungsanspruch führen. Dies sind beispielsweise die Teuerung oder Erhöhungen von Unterhaltskosten – die im Rahmen der Mietzinssenkung verrechnet werden können.
Leicht gesunken ist der Durchschnittszinssatz, der von 1,95 Prozent im Vorjahr auf 1,92 Prozent gefallen ist. Dies teilte das Bundesamt für Wohnungswesen BWO mit.