Fünf Händler von Türbeschlägen sollen sich zwischen 2002 und 2007 jährlich getroffen haben, um Mindestmargen beim Verkauf von Grossmengen von Türelementen zu vereinbaren. Dies teilte die Wettbewerbskommission (Weko) mit. Ein weiteres Unternehmen habe 2007 am jährlichen Treffen der Firmen teilgenommen.
Die abgesprochenen Mindestmargen betrafen Produkte der Glutz AG und sollten beim Verkauf von Beschlägen an Türverarbeiter wie Schreinereien zum Tragen kommen. Eine solche Preisabrede stellt ein hartes Kartell dar, stellte die Weko fest.
Entscheid kann weitergezogen werden
Für die unzulässige Abrede gebüsst wurden die Fritz Blaser Cie. AG, die Rudolf Geiser AG, die Immer AG, die Unternehmen der Koch-Gruppe sowie die OPO Oeschger AG. Die SFS unimarket AG hatte die Preisabrede als erste Unternehmung bei den Wettbewerbsbehörden angezeigt und profitiert daher von einem vollständigen Sanktionserlass.
Gegen die Glutz AG hat die Weko das Verfahren eingestellt, da dem Unternehmen kein Kartellrechtsverstoss nachgewiesen werden konnte. Der Entscheid der Weko kann an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden.