Das Wichtigste in Kürze
- Schweizer, die in einem EU/Efta-Land leben oder arbeiten, können nicht weiter in die AHV einzahlen.
- Das Abkommen zur Personenfreizügigkeit PFZ zwischen der Schweiz und der EU schreibt vor, dass man nur in einem Sozialversicherungssystem sein kann.
- Renten aus dem EU/Efta-Ausland decken den Rentenausfall in der Schweiz oft nicht. Am Ende bleibt eine finanzielle Lücke, die man privat abfangen/versichern muss.
- Arbeitet oder lebt man ausserhalb der EU/Efta, kann man in die sogenannte freiwillige AHV einzahlen. Dies vermeidet Beitragslücken.
Die Welt wird immer globaler. Das betrifft auch den Arbeitsmarkt. Es kommen aber nicht nur Arbeiter in die Schweiz, auch viele Schweizerinnen und Schweizer arbeiten im Ausland. Dabei gilt es zwei Arten von Erwerbstätigkeit zu unterscheiden:
- Zeitlich beschränkte («Entsandte»)
- und dauerhafte Tätigkeit im Ausland
Im Folgenden geht es um Schweizer*, die ihrem Heimatland Adieu sagen, sich dauerhaft im Ausland niederlassen und/oder dort arbeiten. Für sie erlischt die obligatorische AHV-Pflicht in der Schweiz.
AHV-Lücken wegen Auslandsjahren
Das heisst: Kehren Schweizerinnen und Schweizer in die Heimat zurück, fehlen ihnen AHV-Beitragsjahre. Lücken, die nicht geschlossen werden können und die die Rente in der Schweiz schmälern. Je nach Dauer des Auslandaufenthaltes, kann das bis zu mehrere tausend Franken pro Jahr Einbusse bei der AHV-Rente bedeuten.
Wer zum Beispiel nach Nordamerika, Asien oder Afrika auswandert, kann sich der freiwilligen AHV anschliessen (siehe Box). Damit vermeidet man fehlende Beitragsjahre und künftige AHV-Lücken.
EU/Efta-Rente schliesst AHV-Lücke nicht
Anders bei einer Auswanderung in einen EU/Efta-Staat: Schweizerinnen und Schweizer, die dorthin auswandern, können der freiwilligen AHV nicht beitreten. Das Abkommen zur Personenfreizügigkeit PFZ zwischen der EU und der Schweiz hält fest, dass Bürgerinnen und Bürger seit 2001 nur noch in ein Rentensystem einzahlen können. 2006 wurde das Ganze auf die Efta-Staaten (Island, Norwegen, Liechtenstein) ausgedehnt.
Konkret: Wer zum Beispiel nach Deutschland auswandert, begleicht – wie in der Schweiz – seine Beiträge per Lohnabzug. Die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge werden nicht mehr dem AHV-Konto, sondern dem deutschen Rentenkonto gutgeschrieben. Selbst wenn man nicht die erforderliche Renten-Mindestzeit arbeitet, eine Teilrente bekommt man sicher. Aber: Die (Teil-)Rente, die man dereinst aus der EU/Efta bekommt, deckt den AHV-Rentenausfall in der Schweiz nicht. Es gibt eine Lücke.
Hilfreiche Links
Kreative Lösungen sind gefragt
Im Bundeshaus ist das Problem bekannt. Roland Rino Büchel lebte einst selbst im Ausland. Der St. Galler SVP-Nationalrat engagiert sich heute im Rahmen der Auslandschweizer-Organisation (ASO) für die Anliegen von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer.
Für ihn ist klar, dass Politiker, das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und auch die ASO kreative Lösungen finden müssen: «Wer ausserhalb der EU lebt, der kann ja nachzahlen. Es kann nicht sein, dass jemand der näher ist, diese Möglichkeit nicht hat. Man muss da Wege finden.»
Bis konkrete, politische Lösungen auf dem Tisch liegen, kann es allerdings noch dauern. Ein Tipp ist daher: Geld auf die hohe Kante legen. Das geht zum Beispiel mit einem gewöhnlichen Sparkonto. Oder auch einem Säule-3b-Konto in der Schweiz, das auch – im Gegensatz zum Säule-3a-Konto – mit einem Wohnsitz ausserhalb der Schweiz eröffnet werden kann. Oder sonst einer Anlagevariante, die auch Auslandschweizern offen steht. Jedenfalls gilt: Geld sparen! Eine Investition in die Zukunft, damit man sich eine allfällige Rückkehr in die Schweiz auch leisten kann.
Das sagt das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV dazu:
* Zur Vereinfachung haben wir uns entschieden, die Schreibweise «Schweizer» zu verwenden. Selbstverständlich haben auch Erwerbstätige aus der EU/Efta, die sich in der Schweiz niedergelassen haben, die gleichen Rechte und Pflichten. Es gilt das sogenannte «Diskriminierungsverbot» der EU.