Viele Patientinnen und Patienten schätzen es, wenn der Hausarzt bei einer Erkältung nicht gleich die grosse Chemiekeule zieht und stattdessen pflanzliche Medikamente verschreibt. Das findet auch «Espresso»-Hörerin Claudia Briotti aus Zürich.
Doch über der Abrechnung ihrer Krankenkasse stutzt sie. Die will nämlich die vom Arzt verschriebenen Medikamente nicht bezahlen. «Wäre er nicht verpflichtet gewesen, mich darauf hinzuweisen, dass es sich um nicht-kassenpflichtige Medikamente handelt?» möchte Frau Briotti vom Konsumentenmagazin «Espresso» wissen.
Ärzte müssen aufklären, auch bei Kleinigkeiten
Ein Arzt muss seine Patienten vor einer Behandlung aufklären und beraten. Egal, ob es sich um eine Erkältung handelt oder um eine komplizierte Operation. Dieser Anspruch auf Aufklärung findet sich sehr allgemein gehalten im Obligationenrecht und genauer formuliert in den verschiedenen Gesundheits- und Patientengesetzen der Kantone.
Aufklärungspflicht: was dazu gehört
Das Bundesgericht und die juristische Lehre haben zudem Leitlinien ausgearbeitet, wie konkret und detailliert Ärzte ihre Patienten aufklären müssen. Hier die wichtigsten Punkte:
- Form: Die Aufklärung muss immer mündlich erfolgen. Der Patient muss die Möglichkeit haben, Fragen stellen zu können. Die Abgabe von Informationsmaterial ersetzt ein mündliches Aufklärungsgespräch nicht.
- Inhalt: Der Arzt muss seinem Patienten die Diagnose erklären und ihm zeigen, welche Behandlungsmöglichkeiten es gibt, mit welchen Risiken diese verbunden sind, wie diese Behandlungen ablaufen und welche Alternativen möglich sind.
Zur Informationspflicht über die anstehende Behandlung gehören neben medizinischen auch wirtschaftliche Aspekte: So muss der Arzt dem Patienten zum Beispiel auch erklären, wie lange er voraussichtlich arbeitsunfähig sein wird und er muss den Patienten darauf aufmerksam machen, wenn er sich nicht sicher ist, ob eine Behandlung oder ein Medikament von der Krankenkasse übernommen wird.
Verletzung der Aufklärungspflicht zieht Konsequenzen nach sich
Vergisst ein Arzt einzelne dieser Punkte, so verletzt er seine Aufklärungspflicht und verstösst gegen die Persönlichkeitsrechte des Patienten. Die Folge: Der Arzt kann für allfällige Folgen haftbar gemacht werden.
Im Beispiel der «Espresso»-Hörerin hätte sie der Arzt darauf hinweisen müssen, dass diese Medikamente nicht kassenpflichtig sind. Weil er das unterlassen hat, kann die Patientin – sofern sie das möchte - das Geld für diese Medikamente vom Arzt zurückverlangen.
Für einen Erfolg dagegen haftet ein Arzt in keinem Fall. Weder für den Erfolg der Behandlung noch für die Wirkung von Medikamenten.