Ja. Im Gesetz gibt es für die Kündigungen von Arbeitsverträgen keine Formvorschriften. Das bedeutet, dass eine Kündigung auch dann gültig und wirksam ist, wenn sie mündlich, per Mail oder per SMS ausgesprochen wird.
Zur Sicherheit im Arbeitsvertrag nachschauen
Allerdings können die Vertragsparteien beim Vertragsabschluss Formvorschriften für die Kündigung vereinbaren. Viele Arbeitsverträge und Gesamtarbeitsverträge sehen vor, dass eine Kündigung schriftlich erfolgen muss. Dies vor allem aus Beweisgründen. Gerade bei elektronisch übermittelten Botschaften ist nicht immer garantiert, dass sie auch wirklich ankommen.
Verlangt ein Vertrag oder ein Gesamtarbeitsvertrag eine «schriftliche» Kündigung, so ist eine Übermittlung per Mail nicht ausgeschlossen. Die Nachricht müsste aber eine «qualifizierte elektrische Signatur» tragen oder in Form einer PDF-Datei verschickt werden. Wer auf Nummer sicher gehen will, bittet den Empfänger um eine kurze Bestätigung, dass das Mail angekommen ist. Bleibt diese Bestätigung aus, kann man noch immer den Brief zur Post bringen und per Einschreiben abschicken.
Resultat der Zuschauer-Abstimmung:
So kann man sich täuschen. Nur rund ein Viertel der Teilnehmer lag richtig.
Der Poststempel ist nicht massgebend
Eine Kündigung muss spätestens am letzten Werktag der Kündigungsfrist beim Empfänger eintreffen. Es genügt deshalb nicht, den eingeschriebenen Brief am letzten Tag der Frist bei der Post aufzugeben. Kommt eine Kündigung zu spät an, so ist sie zwar gültig, durch die Verspätung verlängert sich jedoch die Kündigungsfrist um einen Monat.
Aus diesem Grunde ist es bei Kündigungen ratsam, punkto Form und Frist keine unnötigen Risiken einzugehen.