Eine Frau kauft in einem Shop der Uhrenmarke Fossil in Paris eine Smartwatch. Die Verkäuferin versichert ihr, dass die Garantie auch in der Schweiz gelte. Nach einem Jahr lässt sich die Uhr nicht mehr laden. Die Frau schickt die Uhr via Fossil-Homepage zur Reparatur ein in der Annahme, dass es ein Garantiefall sei.
Doch sie soll die Reparatur selbst bezahlen. Der Boden der Uhr sei beschädigt, meint Fossil. Zudem schliesse die Garantie «Herstellungs- oder Materialfehler an Batterie, Gehäuse, Glas oder Band» aus. Dazu sagt die Frau: «Die Uhr ist mir nie heruntergefallen, hat nie einen Schlag erwischt.» Sie wisse nicht, weshalb sie schuld sein soll.
Nachdem sich das SRF-Konsumentenmagazin «Espresso» einschaltet, schaut sich Fossil den Fall nochmals an: «Es scheint sich beim betreffenden Sachverhalt um einen Grenzfall zu handeln. Aufgrund dessen würden wir der Kundin die Reparaturkosten umgehend zurückerstatten.» Was auch geschieht. Doch es bleibt die Frage: Darf Fossil einen grossen Teil der Uhr von der Garantie ausschliessen?
Garantie ist nicht gleich Garantie
Dazu muss man wissen: Es gibt zwei Arten von Garantie. Einerseits die gesetzliche Gewährleistung – die umgangssprachliche «Garantie». Diese wird durch den Verkäufer (Laden, Onlineshop) gemäss dem Gesetz im Land des Kaufs gewährt. Die gesetzliche Gewährleistung beträgt in der Schweiz zwei Jahre. Rechtsprofessor Frédéric Krauskopf von der Universität Freiburg relativiert: «Das Schweizer Gesetz erlaubt, dass die gesetzliche Gewährleistung vertraglich eingeschränkt oder sogar ganz wegbedungen werden kann.»
Das heisst: Bei der gesetzlichen Gewährleistung ist es in der Schweiz möglich, auf Teile der Uhr oder sogar auf die ganze Uhr keine Garantie zu geben. In der EU sind solche Ausschlüsse nicht möglich, sagt die Europäische Verbraucherzentrale. Dort ist das Garantierecht konsumentenfreundlicher.
Fossil darf Garantieausschlüsse machen
Die zweite Art von Garantie ist die sogenannte Herstellergarantie. Diese ist freiwillig, bei grossen Firmen aber Standard. Was die Herstellergarantie umfasst oder ausschliesst, bestimmt allein die Herstellerin des Produkts. Ausschlüsse sind möglich.
Im vorliegenden Fall der Smartwatch von Fossil handelt es sich um die Herstellergarantie. Was Fossil tut, ist deshalb legal, wenn auch nicht konsumentenfreundlich. Um für ihre Smartwatch die gesetzliche Gewährleistung zu beanspruchen, hätte sich die Kundin direkt an den Laden in Frankreich wenden müssen. Dort wären rechtlich keine Garantieausschlüsse beim Gehäuse oder Glas erlaubt gewesen.