Eine Künstlerin fliegt für einen Arbeitsaufenthalt für ein halbes Jahr nach Ägypten. Dafür muss sie einiges an Material mitnehmen. Was für ein Glück: Auf der Internetseite von Swiss findet sie ein Angebot für einen Economyflug nach Kairo, bei dem zwei Gepäckstücke à 23 Kilo inbegriffen sind. Sie greift zu und bucht den Flug.
Wichtig ist, was auf dem Ticket steht.
Einige Wochen später will sie auf dem Ticket die Abflugdaten kontrollieren und stellt fest, dass dort nur ein Gepäckstück angegeben ist. Sie wendet sich ans Swiss-Ticket-Office am Zürcher Paradeplatz. Dort wird ihr gesagt, dass es ein solches Angebot nur in der Business- und First-Class gebe, nicht aber in der Economy-Class. Als die Swiss-Angestellten dies auf der Homepage überprüfen, sind sie erstaunt: Dort ist der Economyflug nach Kairo mit zwei Koffern tatsächlich aufgeführt. Sie geben den Fall zur Abklärung.
In der Folge bleibt die Swiss aber dabei. Im Mailverkehr mit der Kundin heisst es: «Nur wenn Sie Frequent Traveller bei Miles and More wären, hätten Sie noch Anspruch auf ein zweites eingechecktes Gepäckstück. In Ihrem Ticket steht eindeutig ein Gepäckstück.» Und: «Wichtig ist, was auf dem gebuchten Ticket steht.» Zwar stellt die Swiss fest: «Es ist korrekt, dass die Freigepäckmenge auf der Auswahlseite falsch angezeigt wurde.» Diese Angabe sei aber nicht rechtlich bindend, sondern nur diejenige auf der Zahlungsseite und im Bestätigungsmail. Und dort sei die Angabe mit einem Gepäckstück korrekt gewesen.
Swiss entschuldigt sich bei der Kundin
Der Frust der Kundin ist verständlich. Die Swiss sagt auf Anfrage, dass nach einem Update auf swiss.com für Flüge in der Economy-Class von und nach Ägypten die falsche Anzahl Gepäckstücke angezeigt worden sei. Die Buchung im Hintergrund sei korrekt mit einem Gepäckstück abgelaufen. Der Fehler sei inzwischen behoben.
Wir bedauern jedoch, dass wir der Kundin ungeachtet der rechtlichen Situation nicht früher entgegengekommen sind.
Diese falsche Anzeige und die Korrespondenz mit der Swiss hätten bei der Kundin berechtigterweise für Unverständnis gesorgt, heisst es weiter: «Unser Kundendienst hat auf ihr Anliegen zwar entlang der geltenden Richtlinien reagiert – wir bedauern jedoch, dass wir der Kundin ungeachtet der rechtlichen Situation nicht früher entgegengekommen sind.» Das zweite Gepäckstück werde ihr deshalb ohne Aufpreis dazugebucht. Als Entschuldigung erhalte sie zudem einen Gutschein.
Angaben im Internet rechtlich nicht verbindlich
Die Argumentation der Swiss, dass die Angabe im Internet nicht verbindlich sei, stimmt. «Espresso»-Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner sagt dazu: «Prospekte, Flyer oder Preisangaben im Internet gelten rechtlich als Aufforderung an die Kundinnen und Kunden, mit einer Bestellung ein Kaufangebot zu machen. Erst, wenn der Verkäufer die Bestellung des Kunden annimmt und das Produkt verschickt, kommt ein Kaufvertrag zustande.»