Die Post schneidet einen alten Zopf ab. Bisher mussten Ehepaare oder Familienmitglieder sich gegenseitig eine Vollmacht ausstellen, wenn sie füreinander Pakete oder Briefe am Postschalter abholen wollten. Davon waren zahlreiche Familien, Ehe- und Konkubinatspaare sowie eingetragene Partnerschaften betroffen. Die Begründung für diese umständliche Regelung lautete: Die Post könne bei ungleichen Familiennamen nicht auf eine Zugehörigkeit schliessen. Somit wären die Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt.
Am 11. September hat die Post diese Vollmachtpflicht nun stillschweigend abgeschafft. Das SRF-Konsumentenmagazin «Espresso» fragt bei Nathalie Dérobert von der Medienstelle der Schweizerischen Post nach.
SRF: Weshalb hat die Post diese Vollmachtpflicht abgeschafft?
Nathalie Dérobert: Aufgrund von Rückmeldungen unserer Kundinnen und Kunden haben wir bei der Post geprüft, ob wir unsere Praxis am Schalter anpassen können, was wir am 11. September dann gemacht haben. Damit können wir den Alltag vieler Kundinnen und Kunden vereinfachen. Diese Vereinfachung entspricht wirklich einem Kundenbedürfnis.
Schauen wir das ganz praktisch an: Wenn ich einen anderen Namen habe als meine Partnerin, und komme mit ihrer Abholungseinladung an den Postschalter, wie funktioniert die neue Regelung im Alltag?
Neu gilt, dass alle Personen, die im gleichen Haushalt wohnen, keine Vollmacht mehr brauchen, um gegenseitig eine Sendung am Postschalter abzuholen. Sie müssen nur noch einen gültigen Ausweis und die Abholungseinladung, also den Avis vorweisen. Von dieser neuen Praxis ausgenommen bleiben Sendungen mit der Zusatzleistung «eigenhändig». Diese müssen weiterhin persönlich am Schalter abgeholt werden.
Man muss also nicht liiert oder verwandt sein, die Regelung gilt auch für Wohngemeinschaften?
Ja, das ist so. Sobald man im gleichen Haushalt wohnt, darf man für eine andere Person eine Sendung am Postschalter abholen.
Bis jetzt sagte die Post bei Paaren oder Familien mit unterschiedlichen Nachnamen, dass es eine Vollmacht brauche, weil sonst nicht belegt sei, dass man im gleichen Haushalt wohne. Ein solcher Beleg ist nicht mehr nötig?
Ja genau, man muss eigentlich nichts beweisen. Man muss einfach nur mit der Abholungseinladung und einem Ausweis auf der Post vorbeikommen. Auf dem Avis stehen ja Name, Adresse und alle Informationen des Empfängers. Das reicht so.
Das heisst, die Post geht davon aus, wenn eine Person eine Abholungseinladung dabeihat, ist sie berechtigt, das Paket oder den Brief abzuholen. Da sehen Sie kein Risiko?
Das ist genau so. Auf dem Avi steht ja ganz klar, für wen die Sendung bestimmt ist, für welche Adresse etc.
Bei der Post liegen viele Vollmachten, die sich Ehe- und Konkubinatspaare gegenseitig ausgestellt haben. Was geschieht mit denen?
Diese Vollmachten sind weiterhin gültig. Sie gelten unabhängig von der Wohn- oder Beziehungssituation der Kundinnen und Kunden. Mit einer Dauervollmacht berechtigt eine Person eine Drittperson dauerhaft, Sendungen in ihrem Namen abzuholen. Das heisst, auch wenn die Person wegzieht und nicht mehr im gleichen Haushalt wohnt, gilt die Vollmacht weiterhin.
Das Gespräch führte Oliver Fueter.