«Kassensturz»: Ist es ein Einzelfall, dass bei einem angenommenen Erbe auch Forderungen/ beziehungsweise Schulden auftauchen?
Thomas Gächter: Das ist kein Einzelfall. Das kommt nicht selten vor. Es ist aber selten, dass eine Rückforderung diese Höhe erreicht. Das Erbe annehmen, heisst, die wirtschaftliche Rechtsstellung des Verstorbenen zu übernehmen. Das heisst, die Erben übernehmen sowohl Guthaben wie auch allfällig vorhandene Schulden. In diesem Fall gab es Forderungen, von welchen die Töchter nichts wussten. Weil die Töchter das Erbe annahmen, haben sie die wirtschaftliche Stellung der Mutter angenommen. Darum müssen sie die Forderungen auch begleichen.
«Kassensturz»:Kommt das häufig vor?
Gächter: Während die Bevölkerung immer älter wird, verursachen viele Senioren am Schluss ihres Lebens hohe Pflegekosten. Das frisst das lange angesparte Vermögen schnell wieder auf. Das Geld reicht nicht bis ans Lebensende. Viele Erbschaften sind darum überschuldet.
«Kassensturz»: Das heisst, oft bleiben bei einem Erbe Schulden übrig?
Gächter: Ja. Es ist mittlerweile fast der Normalfall, dass am Schluss noch Kosten der letzten Lebenswochen im Raum stehen, welche noch beglichen werden müssen.
«Kassensturz»: Wann müssen die Erben eine Forderung einer Sozialversicherungen zurück zahlen?
Gächter: Grundsätzlich ist die Forderung einer Sozialversicherung eine Forderung wie jede andere auch. Sie muss bezahlt werden. Es gibt aber einen Unterschied, beziehungsweise ein Privileg bei Sozialversicherungs-Forderungen: Wenn bei den Erben ein grosse Härte entsteht, erlaubt das Gesetz, ihnen die Forderung zu erlassen.
«Kassensturz»: Auf was muss man schauen als künftiger Erbe? Wie kann eine Schuldenfalle beim Erben verhindert werden?
Gächter: Es ist wichtig für Erben, sich einen Überblick zu schaffen, was die Erblasserin in der letzten Zeit für Leistungen bezogen hat. Auch sollten sie in Erfahrung bringen, wie hoch deren Kontostand ist und ob das Erbe jetzt schon überschuldet ist. So können Erben eine Hinterlassenschaft bewusst annehmen oder eben auch ausschlagen. Dies setzt natürlich voraus, dass der Erblasser über seine Ausgaben gut Buch geführt hat. Die Regelung der Hinterlassenschaft ist jedoch oft mangelhaft: Das Problem ist, dass viele Erblasser nicht mit ihren Erben über den Tod reden. Die Erben kennen darum den Willen der Erblasser nicht.
«Kassensturz»: Angenommen eine Mutter hat zu Recht Ergänzungsleistungen erhalten, kann eine Sozialversicherung diese Gelder nach deren Tod von den Erben zurück fordern?
Gächter: Nein, grundsätzlich nicht. Wenn sie Ergänzungsleistungen und Hilflosen-Entschädigung zu Recht zugesprochen bekam, ist das ein gesetzlicher Anspruch. Sozialversicherungen können das nicht zurückgefordert.