Im Erbrecht gelten strenge Fristen und komplexe Regeln. Nach einem Todesfall sollten sich die Erben der verstorbenen Person möglichst früh einen Eindruck über die finanzielle Situation verschaffen.
Die letzte Steuererklärung, aktuelle Kontoauszüge und ein Auszug aus dem Betreibungsregister geben gute, erste Hinweise.
Oft schafft nur ein amtliches Inventar Klarheit
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Bestehen danach immer noch Unklarheiten, ob die Erbschaft überschuldet sein könnte, so haben Erben die folgenden Möglichkeiten.
- Das Erbe annehmen: Nehmen Hinterbliebene nach einem Todesfall die Erbschaft an, so erben sie das ganze Vermögen des Verstorbenen, aber auch alle Verpflichtungen und Schulden.
- Das Erbe ausschlagen: Hinterlässt ein Verstorbener Schulden, so können seine Erben die Erbschaft ausschlagen. Das müssen sie aber innerhalb von drei Monaten tun, nachdem sie vom Tod erfahren haben. Diese Frist kann in Ausnahmefällen verlängert werden. Aus Beweisgründen ist es ratsam, die Ausschlagung schriftlich mit eingeschriebenem Brief der zuständigen Behörde mitzuteilen. Bei einer Ausschlagung fallen für die Erben keine Kosten an.
- Inventar verlangen: Sind Erben nicht sicher, ob eine Erbschaft überschuldet ist, so können sie von der zuständigen Behörde die Aufnahme eines öffentlichen Inventars verlangen. Diesen Wunsch müssen sie der Behörde innerhalb eines Monats nach dem Tod melden. Mit der Aufnahme eines amtlichen Inventars fallen allerdings Kosten an. Je nach Aufwand und Umfang der Erbschaft bis zu einigen Tausend Franken. Das Inventar listet dann das gesamte Vermögen und sämtliche noch offenen Verpflichtungen auf. Die Erben können sich dann entscheiden, ob sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen wollen. Haben Erben die Frist für den Antrag auf Aufnahme eines öffentlichen Inventars verpasst, können sie die Erbschaft noch immer ausschlagen oder sie können verlangen, dass die Erbschaft liquidiert wird (siehe nächster Punkt).
- Liquidation verlangen: Erben können verlangen, dass die Erbschaft amtlich liquidiert wird. Dies müssen sie der Behörde innerhalb von drei Monaten mitteilen. In diesem Fall haften die Erben nicht für Verpflichtungen und Schulden, es fallen aber Gebühren an. Bleibt nach der Liquidation ein Überschuss, so geht dieser an die Erben.
Zum Ausdrucken:
Konkursamt einschalten: Liegen gegen den Verstorbenen Verlustscheine vor oder wurde der Konkurs eröffnet, so wird die Erbschaft von Amtes wegen automatisch durch das Konkursamt liquidiert. Die Erben müssen hierzu von Gesetzes wegen nicht aktiv werden.
Wenn Erben bei der Auflösung des Haushaltes auf Betreibungen oder Verlustscheine stossen, sollten sie dennoch das Erbschafts- oder Konkursamt informieren. Für die Erben fallen bei dieser Variante keine Kosten an.