Rund 43 Franken extra für die Verzollung, fast die Hälfte des Warenwerts, das halte sie für übertrieben, sagt die Kundin gegenüber dem SRF-Konsumentenmagazin «Espresso»: «Nächstes Mal überweise ich lieber einfach eine Spende.»
Viele rechnen nicht mit einer zweiten Rechnung
Immer wieder erhält die Redaktion von «Espresso» Anfragen von Online-Shoppern wegen Zollkosten-Rechnungen. Sie seien kompliziert bis unverständlich und – vor allem – unverhältnismässig hoch, sind die häufigsten Kritikpunkte. Ähnlich tönt es auch bei der Stiftung für Konsumentenschutz (SKS): «Vielen Leuten ist nicht bewusst, dass sie mit einer zu teuren Online-Bestellung im Ausland eine zweite Rechnung auslösen», sagt SKS-Geschäftsleiterin Sara Stalder.
Überschreitet nämlich eine Bestellung eine gewisse Kostengrenze, fällt sie unter die Mehrwertsteuer-Pflicht. Bei Sachwaren liegt diese Grenze aktuell bei 65 Franken (bei einem aktuellen Mehrwertsteuersatz von 7,7 Prozent). Beachten sollte man dabei, dass die Transportkosten ebenfalls zum Preis der Ware dazugezählt werden müssen, da diese in die Steuer-Berechnung einfliessen. Im Beispiel der Plastik-Armbänder schlägt die Mehrwertsteuer mit rund 10 Franken zu Buche.
Dazu kommen rund 20 Franken für die Verzollung. Im konkreten Fall war die Post dafür zuständig. Deren Verzollungsgebühren lassen sich dem Internet entnehmen. Nicht alle Spediteure sind aber gleich transparent und auch die Verzollungskosten können variieren, im Gegensatz zu den klar definierten Mehrwertsteuer-Beträgen.
Wer Fehler macht beim Deklarieren, zahlt extra
Daneben musste die Kundin der Post auch 13 Franken für «Besichtigung, Wertabklärung und Lagerung» bezahlen. Es habe der Verdacht bestanden, dass der Preis der Lieferung falsch deklariert gewesen sei, erklärt Post-Sprecherin Masha Foursova.
Dieser Verdacht habe sich bestätigt, der Wert der Ware sei tatsächlich viel zu tief angegeben gewesen. Deshalb habe man der Empfängerin eine Pauschale von 13 Franken für den Aufwand der Stichprobe in Rechnung gestellt. Hätte sich die Deklaration als korrekt entpuppt, wären keine Zusatzgebühren entstanden, so die Sprecherin.
Die Post stützt sich dabei auf das Zollgesetz und den Weltpostvertrag, wonach der Empfänger diese Zusatzkosten berappen muss, obschon ja der Absender einen Fehler gemacht hat. Sei der Empfänger nicht bereit, diese Kosten zu übernehmen, müsse er sich an den Verkäufer wenden, mit dem das Vertragsverhältnis bestehe, heisst es in den Bestimmungen der Post.
Infos und Tipps
Absenderin ist im vorliegenden Fall die in den USA ansässige Umweltorganisation «4ocean». Diese gibt unumwunden zu: Ja, man deklariere die Ware bewusst zu einem tiefen Preis, um die Kunden von den Zollkosten zu entlasten. Man weise aber auf der Internetseite darauf hin, dass es unter Umständen dann eben doch Zollgebühren geben könne. Dass die Frau im vorliegenden Fall davon überrascht worden sei, tue «4ocean» leid.
Spendenanteil separat auflisten
Dabei gäbe es grundsätzlich für Lieferungen mit einem karitativen Hintergrund durchaus einen Weg, die Kunden von solch happigen Zollkosten zu verschonen. Sie könnten den Spendenanteil im Preis separat ausweisen, schreibt das eidgenössische Finanzdepartement auf Anfrage. Der Warenwert würde dadurch unter Umständen unter die steuerpflichtige Grenze sinken und der Frau aus Luzern wäre der ganze Ärger erspart geblieben.
Zollkosten vorab abklären, Abrechnung gut prüfen
Um vor bösen Überraschungen in Form solcher Zollkosten-Rechnungen gefeit zu sein, empfiehlt es sich, vor oder beim Bestellen nachzuforschen, welche zusätzlichen Kosten auf den Kunden zukommen könnten. Und: «Nehmen Sie sich die Mühe und schauen Sie die Abrechnung gut an», sagt SKS-Geschäftsleiterin Sara Stalder. Stimmt etwas nicht: Unbedingt mit dem Spediteur oder dem Verkäufer Kontakt aufnehmen.
Wer nicht gleich in den USA, sondern in einem der Nachbarländer online einkaufen geht, könnte die Verzollungsgebühren gänzlich umgehen, indem er sich die Ware an eine grenznahe, ausländische Adresse liefern lässt. Aufgepasst: Auch für die Einfuhr von Waren für den persönlichen Gebrauch gibt es Vorschriften. Die Wertfreigrenze ist hier aber mit 300 Franken deutlich höher.