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Alles was Recht ist! Briefkastenfrust: Bundesverwaltungsericht schützt die Post

Ein Mann wehrte sich dagegen, dass er seinen Briefkasten versetzen sollte. Vor dem Bundesverwaltungsgericht blitzte er aber ab. Er könne kein Gewohnheitsrecht geltend machen, befanden die Richter.

Der Mann, Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, bekam im Oktober 2014 Post von der Post: Im Schreiben wurde er aufgefordert, seinen Briefkasten vom Haus weg, näher an die Strasse zu versetzen.

«Wann gilt ein Gewohnheitsrecht?»

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Dagegen wehrte sich der Mann durch alle Instanzen bis vor Bundesverwaltungsgericht. Der Briefkasten sei seit über 20 Jahren an diesem Ort, ohne dass es bei der Zustellung je Probleme gegeben habe. Nach so langer Zeit könne man nicht plötzlich verlangen, dass er den Briefkasten versetze. Es gäbe schliesslich ein Gewohnheitsrecht. Zudem würde eine Versetzung bei der Zustellung keine nennenswerte Zeitersparnis bringen.

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Mit diesen Argumenten hatte der Mann vor Gericht jedoch keine Chance. Es gäbe tatsächlich ein Gewohnheitsrecht, heisst es im Urteil. Auf ein Gewohnheitsrecht könne man aber nur pochen, wenn dies das Gesetz ausdrücklich vorsehe.

Die neue Postverordnung gilt auch für ältere Liegenschaften

Genau das ist hier aber nicht der Fall: Die Postverordnung regelt lückenlos, wo ein Briefkasten zu stehen hat, dass er ein Brief- und ein Ablagefach aufweisen muss und welche Mindestmasse diese aufweisen müssen.

Das Gericht entschied zudem, dass diese seit Oktober 2012 gültige Verordnung für alle Briefkästen gilt – also für neuere und ältere. Deshalb kann die Post von allen Hauseigentümern verlangen, ihre Briefkästen verordnungskonform zu platzieren.

«Alles, was recht ist!»

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Ausnahmen sieht die Verordnung vor, wenn einem Hauseigentümer wegen gesundheitlicher Probleme eine Versetzung nicht zugemutet werden kann oder wenn ein Haus unter Denkmalschutz steht.

Im Zweifelsfall hilft die Postcom weiter

Betroffene Hauseigentümer können sich im Zweifelsfall an die Postcom, die Aufsichtsstelle der Post, wenden.

Die Postcom prüft jeden Fall, berät die Betroffenen und untestützt sie gegebenenfalls bei Verhandlungen mit der Post (Adresse siehe Linkbox).

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist übrigens noch nicht rechtskräftig, der betroffene Liegenschaftenbesitzer könnte es noch ans Bundesgericht weiterziehen. (Urteil Bundesverwaltungsgericht A-2021/2016 vom 08. November 2016)

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