Der Arbeitgeber einer «Espresso»-Hörerin aus Bern will die Betriebsferien von drei auf vier Wochen erhöhen. Die Angestellten bekommen fünf Wochen Urlaub plus eine Woche, weil die Betriebsferien auf fünf Feiertage fallen. Also insgesamt sechs Wochen Ferien, zwei davon können sie frei planen. «Sind vier Wochen fixer Betriebsurlaub pro Jahr erlaubt?», möchte die Hörerin nun von «Espresso» wissen.
Die Rechtslage im Überblick:
- Wer bestimmt den Zeitpunkt der Ferien? Laut Obligationenrecht bestimmt der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien und kann somit auch Betriebsferien anordnen (Art. 329c OR). Von Betriebsferien spricht man, wenn der Betrieb vorübergehend eingestellt wird und somit die ganze Belegschaft während der besagten Zeit Ferien bezieht.
- Muss der Arbeitgeber auf die Angestellten Rücksicht nehmen?: Bei der Anordnung von Betriebsferien muss der Arbeitgeber in angemessener Weise auf die Interessen und Wünsche der Angestellten Rücksicht nehmen, z.B. auf die Schulferien bei Angestellten mit Familienpflichten. Ausserdem gilt: Die Betriebsferien sollen frühzeitig – ungefähr zwei bis drei Monate im Voraus – mitgeteilt werden. Generell müssen Arbeitgebende ihren Angestellten rechtzeitig mitteilen, wann sie Ferien haben, damit Angestellte ihr Ferienguthaben einteilen und planen können.
Werden die Betriebsferien im Arbeitsvertrag oder in einem Betriebsreglement vereinbart, so ist es denkbar, dass die gesamten Ferien während der Betriebsferien eingezogen werden. Denn liegt eine derartige Vereinbarung vor, kann der Arbeitgeber mit Betriebsferien grundsätzlich den Zeitpunkt sämtlicher Ferienwochen im Jahr bestimmen. - Liegt keine Vereinbarung (Arbeitsvertrag oder Betriebsreglement) vor – darf der Arbeitgeber dann verlangen, dass die Angestellten ihre gesamten Ferien während Betriebsferien einziehen? Ein Arbeitgeber darf dann nur ausnahmsweise, etwa in betrieblichen Notfällen verlangen, dass Angestellte ihre gesamten Ferien während der Betriebsferien einziehen müssen. Hierbei muss es sich aber um betriebliche Notfälle handeln. Dass Angestellte ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ihre ganzen Ferien während der Betriebsferien einziehen sollten, darf in solchen Fällen nicht die Regel sein.
Vier Wochen Betriebsferien darf ein Betrieb grundsätzlich nicht oder nur ausnahmsweise bei einem betrieblichen Notfall anordnen. Denn so müssten viele Angestellten ihr gesamtes Ferienguthaben auf einmal aufbrauchen. Das ist aber nicht im Sinne des Gesetzes.
Fazit zum Fall:
Werden die Betriebsferien vertraglich oder in einem Reglement vereinbart, so kann der Arbeitgeber eine Erhöhung der Betriebsferien von drei auf vier Wochen verfügen. Wichtig ist, dass er dies frühzeitig – gemäss Praxis ungefähr zwei bis drei Monate im Voraus – ankündigt und mittels Vereinbarung von allen Betroffenen zur Kenntnis genommen wird. Auf diesem Weg besteht auch für die Angestellten die Möglichkeit, zu handeln, sollten sie mit der neuen Regelung nicht einverstanden sein. Beispielsweise kann man mit dem Arbeitgeber abklären, ob man die restlichen Ferientage – ausserhalb der Betriebsferien – nach seinen eigenen Wünschen planen darf. Dies ist unter Umständen elementar, aus Gründen der Ferienplanung mit der Familie oder wegen Hobbys, die eine bestimmte Ferienzeit erfordern. In einem gemeinsamen Planungsgespräch lässt sich meist viel erreichen.