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Entscheidend ist, wann die Kündigung zugestellt wird
Aus Espresso vom 30.05.2024. Bild: Imago/Shotshop
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Kündigung «Gilt die Kündigung, auch wenn sie nicht eingeschrieben kommt?»

Ein Angestellter findet ein Couvert in seinem Briefkasten. Absender ist sein Arbeitgeber. Im Couvert ist die Kündigung. Pikant: Der Brief wurde zwar eingeschrieben aufgegeben, aber erst zwei Wochen später mit normaler Post zugestellt. «Ich habe den Empfang nicht mit meiner Unterschrift bestätigt.»

Für Juristinnen und Juristen ein klarer Fall: Ein Arbeitgeber schickt seinem Angestellten Ende Februar die Kündigung nach Hause. Mit einem eingeschriebenen Brief. Das Schreiben erreicht seinen Empfänger aber erst zwei Wochen später, und zwar nicht eingeschrieben, sondern als normale Post.

Es gilt die Zustellung, nicht der Poststempel auf der Kündigung

Die Verzögerung bei der Zustellung hat nun zur Folge, dass sich das Arbeitsverhältnis um einen Monat verlängert. Massgebend bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist nämlich nicht, wann das Schreiben abgeschickt worden ist, sondern, wann die gekündigte Person von der Kündigung Kenntnis erhalten hat.

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Legende: Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin Quelle: SRF Oscar Alessio / Roberto Crevatin

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Im konkreten Fall beginnt die Kündigungsfrist also von dem Tag an, an dem der Angestellte den Brief geöffnet und gelesen hat. Das sieht der betroffene Arbeitgeber anders. Er beharrt darauf, den Brief rechtzeitig und per Einschreiben abgeschickt zu haben und verweigert die Lohnzahlung für den zusätzlichen Monat.

Vor Gericht wird ihm das kaum nützen: im Streitfall müsste er beweisen können, dass sein Angestellter die Kündigung noch vor dem Monatsende bekommen hat. Da der Angestellte aber nichts unterschrieben hat und zudem die Post die Verzögerung bestätigt, wird er diesen Beweis nicht erbringen können.

Verschiedene Kündigungen – verschiedene Regeln

Bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist also massgebend, wann die gekündigte Person von der Kündigung erfährt. Wichtig in diesem Zusammenhang: Im Arbeitsrecht gelten laut Gesetz keine Formvorschriften. Eine Kündigung kann schriftlich, mündlich, per Mail oder sogar per SMS gültig ausgesprochen werden. In Verträgen oder Gesamtarbeitsverträgen sind aber zum Schutz von Angestellten häufig abweichende Regeln festgehalten, zum Beispiel, dass eine Kündigung schriftlich erfolgen muss.

Andere Regeln gelten zum Beispiel bei Mietverträgen: Will die Vermieterin kündigen, muss sie das schriftlich auf einem von der kantonalen Behörde bewilligten Formular tun. Ansonsten ist die Kündigung nichtig.

Espresso, 30.05.24, 08:10 Uhr

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