Die Rechtslage kurz erklärt:
- Wenn Angestellte unsorgfältig arbeiten und einen Schaden anrichten, können sie zur Rechenschaft gezogen werden. Aber nur, wenn sie den Schaden fahrlässig oder absichtlich verursacht haben.
- Es wird zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit unterschieden. Leicht fahrlässig handelt ein Angestellter, wenn er unkonzentriert, unsorgfältig arbeitet und etwas nicht beachtet, was er bei genauerem Überlegen hätte bedenken müssen. Bei der mittleren und groben Fahrlässigkeit lässt jemand ausser Acht, was jeder vernünftige Mensch in dieser Lage bedacht hätte.
- Die Art der Fahrlässigkeit wirkt sich auf die Haftung aus: Bei leichter Fahrlässigkeit müssen sich Angestellte in der Regel nicht an einem Schaden beteiligen. Bei mittlerer und grober Fahrlässigkeit kann ihnen der Arbeitgeber einen Teil des Schadens aufbrummen.
- In welchem Umfang sich ein Angestellter an einem Schaden beteiligen muss, hängt davon ab, wie alt und wie erfahren ein Angestellter ist, und welches Risiko der betreffende Beruf mit sich bringt.
Zur Illustration drei Beispiele:
- Verursacht ein Chauffeur beim Einparken eine Beule am Wagen, kann ihn der Arbeitgeber dafür haftbar machen. Hat der Angestellte jedoch nur leicht fahrlässig gehandelt, wird er nur einen sehr kleinen Teil des Schadens bezahlen müssen oder gar nichts. Dies, weil Berufschauffeure ein hohes Berufsrisiko tragen.
- Anders, wenn der Chauffeur es versäumt, trotz Warnhinweis auf dem Armaturenbrett rechtzeitig Öl nachzufüllen und deshalb ein Schaden am Motor entsteht. Hier handelt es sich um eine mittlere Fahrlässigkeit – der Arbeitgeber kann seinem Angestellten einen Teil des Schadens verrechnen.
- Verursacht ein Chauffeur einen Unfall, weil er betrunken ist, kann ihm der Arbeitgeber den ganzen Schaden in Rechnung stellen. Hier liegt ein grobes Verschulden vor.
- Eine Haftung entfällt, wenn der Arbeitgeber seine Angestellten falsch instruiert und so den Schaden mitverursacht hat.
Diese gesetzliche Regelung darf nicht zuungunsten der Angestellten verschärft werden. Vertragsklauseln, wonach Angestellte in jedem Fall haften, oder wenn zum Beispiel das Minus in der Kasse auf alle Angestellten aufgeteilt und ihnen vom Lohn abgezogen wird, sind ungültig.