Ja. Die Haltung eines Hamsters ist immer erlaubt. Selbst dann, wenn laut Mietvertrag Haustiere ausdrücklich verboten sind.
Das Halten von Haustieren ist heute rechtlich anerkannt als Teil des Rechts auf persönliche Entfaltung. Dieses Recht gilt grundsätzlich auch in einem Mietverhältnis. Aus diesem Grunde darf ein Vermieter das Halten von kleinen, unproblematischen Tieren wie zum Beispiel Hamstern, Meerschweinchen, Wellensittichen, Kanarienvögeln oder Fischen nicht verbieten. Das gleiche gilt für Katzen, die ihre Wohnung nicht verlassen. Auch sie werden als unproblematische Kleintiere eingestuft.
Hamster ja, Hamsterzucht nein!
Selbstverständlich müssen die Tiere so gehalten werden, dass sie niemanden stören. Ein Vermieter darf einschreiten, wenn ein Mieter eine Hamster- oder Katzenzucht in seiner Wohnung hält und sich andere Mieter über den Geruch beschweren.
Für Exoten braucht es eine Bewilligung
Für bestimmte Tiere – auch wenn sie in Käfigen oder Terrarien gehalten werden – ist eine Bewilligung des kantonalen Veterinäramtes nötig. Zu diesen Tieren gehören beispielsweise Kakadus, Frettchen, grosse Leguane, Chamäleons, Riesenschlangen und Fische, die in freier Natur mehr als einen Meter lang werden können. Bewilligungspflichtig sind auch gefährliche Tiere wie Spinnen, Skorpione oder Giftschlangen. Das Amt prüft in diesen Fällen, ob der Halter in der Lage ist, die Tiere sicher und artgerecht zu halten.
Bei gefährlichen Tieren schreiben einige Kantone übrigens den Abschluss einer Haftpflichtversicherung vor. Aber auch, wenn eine solche Versicherung nicht vorgeschrieben ist: Tierhalter sollten in jedem Fall eine Haftpflichtversicherung abschliessen. Denn: Kostspielige Schäden in der Wohnung können auch Hamster oder Katzen zuwege bringen.