«Das Testament muss ja von Hand geschrieben werden. Was ist mit Menschen, die nichts sehen können? Wie können sie ihr Testament machen?»
Das Gesetz sieht neben dem handschriftlichen Testament das sogenannte öffentliche Testament vor. Beim öffentlichen Testament verfasst ein Notar das Testament nach den Wünschen der betreffenden Person. Dann liest er das Testament im Beisein von zwei Zeugen vor. Die verfügende Person erklärt dann mündlich, dass das verlesene Testament ihrem Willen entspricht. Nachdem der Notar und die beiden Zeugen das Testament unterschrieben haben, ist es gültig.
«Ich bin alleinstehend, habe keine Kinder aber Geschwister. Was müsste ich tun, wenn ich nicht möchte, dass meine Geschwister erben?»
Geschwister sind zwar gesetzliche Erben, aber sie haben keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Das bedeutet: Eine alleinstehende, kinderlose Person kann in ihrem Testament verfügen, dass die Geschwister nichts erben. Hinterlässt die alleinstehende Person in dieser Konstellation jedoch kein Testament, erben die Geschwister die ganze Hinterlassenschaft.
Zu den pflichtteilsgeschützten Erben zählen der überlebende Ehegatte, die eingetragene Partnerin, die Nachkommen der verstorbenen Person und ihre Eltern. Geschwister gehören zwar zu den gesetzlichen Erben, sind aber nicht pflichtteilsgeschützt. Das bedeutet: Eine Person, die keinen Ehepartner, keine Kinder und keine Eltern hinterlässt, kann ihre Geschwister testamentarisch übergehen und frei über ihr Vermögen verfügen.
«Mein Mann und ich haben einen Ehevertrag, der sicherstellen soll, dass unsere Kinder erst dann erben, wenn beide Elternteile gestorben sind. Nun wurde uns gesagt, mit dem neuen Erbrecht gelte dieser Vertrag bzw. diese Klausel nicht mehr. Was müssen wir unternehmen?»
Nach dem geltenden Recht besteht die Möglichkeit, dem überlebenden Ehegatten die Nutzniessung am gesetzlichen Erbanteil der gemeinsamen Kinder zuzuweisen. So kann verhindert werden, dass der überlebende Ehegatte zum Beispiel das Haus verkaufen muss, um den Kindern ihr Erbe auszuzahlen. Bei der Nutzniessung erhält der überlebende Ehegatte einen Viertel des Nachlasses zu Eigentum und den Erbteil der Kinder zur Nutzniessung. Weil sich ab dem 1. Januar 2023 der Pflichtteil der Kinder verringert, können sich Ehepaare neu die Hälfte des Nachlasses als Eigentum und die andere Hälfte zur Nutzniessung zuweisen.
Bisherige Erb- und Eheverträge behalten ihre Gültigkeit. Es lohnt sich aber, im Ehe- oder Erbvertrag zu präzisieren, ob man die bisherige Begünstigung (ein Viertel zu Eigentum) beibehalten oder ob man sie den neuen Möglichkeiten anpassen möchte (die Hälfte zu Eigentum).
«Ich überarbeite gerade mein Testament. Nun habe ich erfahren, dass es gegen einen meiner Erben Verlustscheine gibt. Kann ich diesen Erben enterben oder kann diese Person freiwillig auf ihren Erbanteil verzichten?»
Niemand muss ein Erbe annehmen: Die verschuldete Person kann auf ihr Erbe verzichten. Das muss sie schriftlich tun, in einem sogenannten Erbverzichtsvertrag. Wird im Erbverzichtsvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes abgemacht, so gilt der Erbverzicht allerdings auch gegenüber den Kindern des verzichtenden Erben.
Was aber, wenn die verschuldete Person nicht auf ihren Erbanspruch verzichten will? In diesem Fall kann die verfügende Person im Testament festhalten, dass die verschuldete Person nichts erben soll. Das ist aber nur möglich, wenn es sich bei der verschuldeten Person nicht um einen pflichtteilsgeschützen Erben handelt (zum Beispiel um den Ehepartner oder die Tochter).
Handelt es sich bei der verschuldeten Person um ein Kind des Erblassers, so darf er – wenn Verlustscheine vorliegen – den Pflichtteil um die Hälfte kürzen. In solch heiklen Situationen ist es ratsam, sich beim Verfassen des Testaments von einer Fachperson beraten zu lassen.