Zuvor beschrieb er ausführlich die Beschaffenheit der Wand und welche Kabel bereits vorhanden sind. Aus mehreren Offerten wählte Marco Persi einen Anbieter aus, der die Arbeit für 65 Franken versprach. Nach Vollendung des Werkes bekommt Marco Persi nun aber eine Rechnung über 300 Franken und fragt sich: «Das kann doch nicht sein, oder?»
Marco Persi wehrt sich zu Recht. Eine Offerte ist grundsätzlich für beide Seiten verbindlich. Stellt der Handwerker während der Arbeiten fest, dass der veranschlagte Preis zu tief angesetzt war, muss er sofort mit dem Auftraggeber Kontakt aufnehmen. Arbeitet er einfach weiter, so ist der Auftraggeber später nicht verpflichtet, die hohe Rechnung zu bezahlen.
Es gibt allerdings Fälle, in denen ein Auftraggeber Mehrkosten zumindest teilweise bezahlen muss. Zum Beispiel, wenn ausserordentliche Umstände eintreten. Das könnte der Fall sein, wenn sich herausstellt, dass aus Gründen der Beschaffenheit der Wand die Steckdosen nur mit grösserem Aufwand eingebaut werden können. Oder wenn der Handwerker Mehraufwand oder zusätzliche Materialkosten ausdrücklich und schriftlich vorbehalten hat, etwa mit der Formulierung «Mehrkosten und Preisabweichungen vorbehalten». Handelt es sich um eine ungefähr berechnete oder um eine unverbindliche Offerte, so muss sich ein Auftraggeber nach einer verbreiteten Faustregel eine Abweichung von bis 10 Prozent gefallen lassen. In einigen Brachen liegt dieser Wert etwas höher. Bei Zahnärzten zum Beispiel gilt eine zulässige Abweichung von 15 Prozent.
Kostenvoranschläge mit fixen Preisen oder pauschale Offerten dagegen sind verbindlich. Hier muss ein Auftraggeber eine Überschreitung nicht akzeptieren. Wenn also Marco Persi auf dem Kostenvoranschlag keinen Vorbehalt findet, muss er lediglich die vereinbarten 65 Franken bezahlen.
Wie das Beispiel von Marco Persi zeigt, lohnt es sich, vor der Vergabe von Arbeiten eine schriftliche Offerte einzuholen. Nicht immer ist eine Offerte aber gratis. Im Autogewerbe oder bei Zahnärzten sind Offerten in der Regel kostenpflichtig. Der Preis hängt in der Regel vom damit verbundenen Aufwand ab. Allerdings muss der Garagist oder der Kieferchirurg seinen Kunden oder Patienten darüber informieren, dass und wie viel eine schriftliche Offerte kostet. Verletzt ein Anbieter diese Informationspflicht, kann der Kunde die Bezahlung verweigern. In vielen Geschäften ist es zudem üblich, dass die Kosten für die Offerte erlassen werden, wenn der Kunde mit den Konditionen einverstanden ist und den Auftrag abschliesst.