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Rechtsfrage spezial: Darf ich die Glace beim Anstehen essen?
Aus Espresso vom 16.07.2015. Bild: Colourbox
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Kaufrecht Darf ich die Glace beim Anstehen essen?

Die Lust auf die Glace ist gross, doch die Schlange vor dem Kiosk lang. «Darf man an einem heissen Sommertag in der Badi die Glace bereits essen, wenn man in der Schlange steht? Noch bevor man es bezahlt hat?», fragt sich «Espresso»-Hörer Mio Mühlthaler. Schliesslich will er keinen Ärger.

Sie kennen das: Die Temperaturen sind auf über 30 Grad hochgeklettert, nach Feierabend und am Wochenende wollen Sie nur eines: Ab in die Badi und ab ins Wasser. Danach eine Glace? Warum nicht. Aber: Vor dem Kiosk bildet sich eine lange Schlange.

Glace zu essen ist kein Verbrechen

Dass weder die Badi noch die Schlange vor dem Kiosk rechtsfreie Räume sind, weiss «Espresso»-Hörer Mio Mülthaler aus dem aargauischen Magden. Er fragt sich: «Darf man an einem heissen Sommertag in der Badi die Glace bereits essen, wenn man in der Schlange steht? Bevor man es bezahlt hat? Oder ist das Diebstahl?»

Die gute Nachricht vorweg: Strafrechtliche Konsequenzen haben ungeduldige Glace-Esser keine zu befürchten. Ihr Tun ist zivil- und strafrechtlich völlig legal.

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Die Rechtsexpertinnen Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin beantworten jeden Donnerstag im «Espresso» eine Rechtsfrage. Hier geht es zu den bisherigen Antworten.

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Die Auslage an einem Kiosk oder im Supermarkt gilt rechtlich als verbindliches Angebot. Entnimmt ein Kunde der Truhe eine Glace und begibt sich damit zur Kasse, so hat er durch seine Handlung das Angebot angenommen. In der Folge kommt ein gültiger Kaufvertrag zustande. Mit allem Drum und Dran und mit allen Konsequenzen: Weil es von Kaufverträgen kein Rücktrittsrecht gibt, kommt ein Kunde also rechtlich in Teufels Küche, wenn er in der Schlange die Geduld verliert oder feststellt, dass er zu wenig Geld dabei hat und deshalb die Glace zurücklegen will. Der Verkäufer kann auf dem Vertrag beharren. Hohe Temperaturen und knappe Liquidität hin oder her.

Für Missgeschicke seiner Kunden haftet der Verkäufer nicht

Meistens wird ein Verkäufer kein Aufsehen machen und die Glace zurücknehmen. Dazu verpflichtet wäre er aber nicht.

Ebenso, wenn die Glace beim Warten in der Hand zerläuft oder wenn es dem Kunden herunterfällt. In der Praxis wird ein Verkäufer dem Pechvogel eine frische Glace geben. Verpflichtet wäre er aber auch hierzu nicht. Der Kunde hätte schliesslich zuerst zahlen und dann das Eis aus der Kühltruhe nehmen können. Auch für Missgeschicke seiner Kunden haftet ein Verkäufer nicht. Ausser, es träfe ihn eine Mitschuld.

Auch Kinder können Verträge schliessen

Viele Konsumentinnen und Konsumenten glauben, ein Vertrag sei erst durch die Bezahlung gültig. Das ist falsch. Im Gesetz heisst es: «Zum Abschluss eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.» Also Angebot und Annahme. Die Bezahlung dagegen ist die Erfüllung eines Vertrages.

Auch Kinder können übrigens auf solche Weise Verträge abschliessen. Wenn auch nur in bescheidenem Rahmen. Vorausgesetzt dass sie urteilsfähig sind, dürfen Kinder und Jugendliche über ihr Sackgeld oder Geldgeschenke frei verfügen. Eine 12-Jährige muss also nicht eine schriftliche Einwilligung der Eltern vorlegen, wenn sie sich am Badi-Kiosk eine Glace kaufen will.

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