An einer Landwirtschaftsmesse liess sich «Espresso»-Hörerin Brigitte Stöckli von einem gewieften Verkäufer die Vorteile eines Dampfreinigers vorschwärmen.
Brigitte Stöckli unterschrieb schliesslich den Kaufvertrag über 2700 Franken. Doch schon am nächsten Tag bereute sie ihren Entscheid. Sofort schickte Brigitte Stöckli der Firma einen eingeschriebenen Brief: Sie wolle zurücktreten vom Vertrag.Von Messeverträgen könne man nicht zurücktreten, antwortet ihr jetzt der Verkäufer.
Kein Rücktrittsrecht bei Kaufverträgen
Gegen einen Betrag von 800 Franken wolle er den Vertrag aber als nichtig betrachten. «Was kann ich tun?», möchte Brigitte Stöckli nun von «Espresso» wissen. «Ich finde diesen Betrag zu hoch.»
«Von einem Vertrag kann man innerhalb von sieben Tagen zurücktreten». Diese Meinung ist weit verbreitet. Aber sie ist falsch. Von Kaufverträgen gibt es nur in wenigen Situationen ein Rücktrittsrecht:
- Bei so genannten Haustürgeschäften: Wenn Konsumentinnen und Konsumenten zu Hause oder unterwegs angesprochen, überrumpelt und zu einer Unterschrift überredet werden, können sie vom Vertrag zurücktreten. Mit eingeschriebenem Brief, innerhalb von sieben Tagen.
- Ein siebentägiges Widerrufsrecht gilt ebenso bei Leasing- oder Kreditverträgen. Auch hier muss der Widerruf schriftlich mitgeteilt werden.
- Einzelne Anbieter räumen ihren Kunden in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen freiwillig innerhalb einer bestimmter Frist ein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht ein, zum Beispiel Versicherungen oder Reiseveranstalter.
Widerrufsrecht
Bei Käufen in Geschäften oder auf Messen gibt es hingegen kein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht. Konsumentenschutzorganisationen setzen sich seit Jahren für ein weitergehendes gesetzliches Widerrufsrecht ein (siehe Infobox). Bis es soweit ist, dürften noch ein paar Jahre vergehen.
Den Vertrag durch eine «Busse» aus der Welt schaffen?
Im Wissen darum haben viele Anbieter in ihren Geschäftsbedingungen eine Klausel, wonach der Kunde gegen Bezahlung einer bestimmten Summe, eines so genannten Reuegeldes, vom Vertrag zurücktreten kann.
Gesetzliche Vorschriften, wie hoch ein solches Reuegeld sein darf, gibt es nicht. Für Kunden wie Brigitte Stöckli eine unbefriedigende Situation: Das Reuegeld ist zum Fenster hinausgeworfenes Geld. Eine Leistung dafür gibt es nicht.
Brigitte Stöckli kann versuchen, mit dem Verkäufer eine tiefere Summe auszuhandeln. Zum Beispiel die Höhe des entgangenen Gewinnes. Oder: Sie kann auf den Rücktritt verzichten und stattdessen versuchen, den Dampfreiniger selber weiter zu verkaufen. So könnte sie ihren Verlust vielleicht noch etwas mindern.