Bisher hatten Konsumenten sieben Tage Zeit, um ein so genanntes Haustürgeschäft zu widerrufen. Gemeint sind Situationen, in denen man zu Hause unter der Wohnungstüre auf einem öffentlichen Platz von einem Verkäufer angesprochen und zu einer Unterschrift auf einem Vertrag überredet wird.
Die Neuerungen in Kürze - und ihre Ausnahmen
Am 1. Januar treten im Bereich der Haustürgeschäftes einige Neuerungen in Kraft:
- Die Frist für den Widerruf des Vertrages beträgt neu 14 Tage. Sie beginnt dann zu laufen, wenn der Konsument oder die Konsumentin die Sache erhalten hat.
- Das Widerrufsrecht gilt neu auch für Verträge, die am Telefon abgeschlossen worden sind, sowie für Kredit- und Partnervermittlungsverträge, nicht aber für Versicherungsverträge.
- Der Widerruf muss nicht mehr schriftlich erfolgen. Mündlich, per SMS oder per Mail genügt. Aus Beweisgründen ist es jedoch sinnvoll, auch künftig zu Blatt und Kugelschreiber zu greifen.
Weiterhin kein Widerrufsrecht bei Messekäufen
Diese Neuerungen gelten ausschliesslich für so genannte Konsumverträge. Für Verträge also, die jemand für seine persönlichen oder familiären Bedürfnisse abschliesst.
Unverändert gilt, dass das Widerrufsrecht nur bei Verträgen mit einem Waren- oder Dienstleistungswert von über 100 Franken zur Anwendung kommt. Und: Wer sich auf einer Messe überreden lässt, hat auch künftig kein Widerrufsrecht.
Kein gesetzliches Widerrufsrecht gibt es nach wie vor bei Bestellungen via Internet. Allerdings gewähren alle dem Verbandes des Schweizerischer Versandhandels (VSV) angehörenden Anbieter ihren Kunden gestützt auf den Ehrenkodex ein Rückgaberecht von 14 Tagen.