«Garantie» oder «Gewährleistung» bedeutet:
Der Verkäufer muss während der Garantiefrist dafür einstehen, dass sein Produkt über alle zugesicherten Eigenschaften verfügt und keine Mängel aufweist. Das Gesetz spricht von «Gewährleistung». Im Konsumalltag, vor allem in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ist häufig von «Garantie» die Rede. Der Unterschied: Die gesetzliche Gewährleistung ist zwingend, kann aber in vertraglichen Garantiebestimmungen ergänzt oder ganz ausgeschlossen werden.
Garantiefrist:
Laut Gesetz beträgt die Garantiefrist mindestens zwei Jahre, bei Gebrauchtwaren ein Jahr. Diese Fristen dürfen vertraglich nicht verkürzt werden. Aber: Es ist erlaubt, die Garantie ganz auszuschliessen. In diesem Fall ist der Verkäufer jedoch verpflichtet, den Kunden vor dem Kauf auf den Ausschluss aufmerksam zu machen. Nach Ablauf der Garantiefrist haben Kundinnen und Kunden keine Ansprüche mehr. Eine allfällige Reparatur oder ein Ersatzgerät müssten sie dann selbst bezahlen.
Ablauf Garantiefrist:
Wegen einem Mangel reklamieren, sei es mündlich im Verkaufsgeschäft, per Mail oder schriftlich, unterbricht die Garantiefrist nicht. Ein Beispiel: Wird ein Mangel einen Monat vor Ablauf der Garantiefrist gerügt und zieht sich die Bearbeitung des Garantiefalls über Wochen dahin, verjährt der Garantieanspruch.
Garantiefrist unterbrechen:
Wer einen Mangel entdeckt und verhindern will, dass die Garantiefrist vor Behebung des Mangels abläuft, hat folgende Möglichkeiten:
Den Verkäufer um eine schriftliche Garantieverlängerung bis zur Behebung des Mangels bitten.
Will der Verkäufer keine Garantieverlängerung ausstellen, so können Kundinnen und Kunden das Verkaufsgeschäft betreiben, und zwar auf den Kaufpreis des Gegenstandes. Eine Betreibung unterbricht die Garantiefrist und bewirkt, dass die Garantie wieder von Neuem zu laufen beginnt.
Definition Mangel:
Als Mangel gilt, wenn ein Kaufgegenstand nicht zum vorgesehenen Gebrauch taugt. Zum Beispiel, wenn sich Nähte an einem Kleidungsstück lösen oder sich die Uhr trotz Zusicherung als nicht wasserdicht erweist. Kein Mangel liegt vor, wenn ein Schaden infolge falscher Handhabung oder normaler Abnützung entstanden ist.
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