Zusammen mit Kollegen bereitet sich ein «Espresso»-Hörer aus Klingnau (AG) auf die Prüfung als eidgenössisch diplomierter Elektroinstallateur vor. Kürzlich befasste sich die Gruppe mit dem Thema Garantie. Bei einer Frage kamen die Spezialisten ins Grübeln:
«Wenn wir eine durch uns installierte Leuchte während der Garantiefrist ersetzen müssen,» schreibt der Vertreter der Lerngruppe dem Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1, «dürfen wir dem Kunden dann die Anfahrt und die Arbeit verrechnen oder sind diese Leistungen auch durch die Garantie gedeckt?»
Bei Werken gehört die Arbeit zur Garantie
Bei einer durch einen Fachmann fest installierten Deckenleuchte handelt es sich rechtlich gesehen um ein sogenanntes Werk. Im Gegensatz zu einem «gewöhnlichen» Kauf umfasst ein Werk mehrere Leistungen, meist Material und Arbeit.
Das Gesetz unterscheidet beim Werkvertragsrecht zwischen beweglichen Werken wie zum Beispiel einem speziell für eine Kundin angefertigten Kleid und unbeweglichen Werken wie eben eine durch den Fachmann fest installierte Deckenleuchte.
Bei beweglichen Werken schreibt das Gesetz eine zweijährige Garantiefrist vor, bei unbeweglichen Werken sind es fünf Jahre. Wird ein bewegliches Teil in ein unbewegliches Werk eingebaut, so gelten auch auf dieses Teil fünf Jahre Garantie.
Im Werkvertragsrecht gehören in einem Garantiefall der Arbeitsaufwand für die Reparatur und die Anfahrt zum Kunden zur geschuldeten Garantieleistung.
Anders bei gewöhnlichen Kaufgegenständen: Dort gelten generell zwei Jahre Garantie, aber der Kunde muss seine defekte Ware auf eigene Kosten zurück in den Laden bringen oder sie in ein Servicecenter einschicken.
Die angehenden eidgenössischen Elektroinstallateure können sich also merken: Bei einem Werkvertrag müssen die Unternehmer einen Mangel während der Garantiefrist vollumfänglich und kostenlos beheben und dürfen ihren Kunden weder Arbeit, Material noch die Anfahrt verrechnen.
Espresso, 20.02.20, 08.13 Uhr