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Rechtsfrage: «Was bedeutet Herstellergarantie?»
Aus Espresso vom 29.11.2018. Bild: Keystone
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Herstellergarantie «Was bedeutet Herstellergarantie?»

Auf gekaufte Gegenstände gibt es zwei Jahre Garantie. Auf Preisschildern oder Verpackungen findet sich vielerorts der Hinweis auf eine «Herstellergarantie». «Espresso» zeigt, was damit gemeint ist.

Ein «Espresso»-Hörer aus Füllinsdorf (BL) wundert sich über das Begriffs-Wirrwarr, wenn es um die Garantie geht. Es gelte doch überall eine zweijährige Garantie, schreibt er dem Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1. Doch auf vielen Verpackungen sei der Begriff «Herstellergarantie» aufgedruckt. Der Mann wünscht sich Licht ins Dunkel um die Garantieleistungen.

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Tatsächlich kursieren beim Thema Garantie verschiedene Begriffe. Lesen Sie hier, was sie bedeuten und wo sie gelten:

Garantie und Herstellergarantie: Die Unterschiede

  • Garantie (Gewährleistung): In der Schweiz haben Konsumentinnen und Konsumenten laut Gesetz auf gekaufte Gegenstände zwei Jahre Garantie. Das bedeutet, der Verkäufer muss seinen Kunden während zwei Jahren Gewähr dafür bieten, dass sein Produkt keine Mängel aufweist. Diese zweijährige Garantiefrist ist zwingend und darf nicht verkürzt werden. Es ist jedoch zulässig, in einem Vertrag eine Garantie ganz auszuschliessen. Ist das der Fall, sollten Kunden unbedingt einen Blick in die Herstellergarantie ihres Gerätes werfen.
  • Herstellergarantie: Bei der Herstellergarantie bietet der Hersteller (und nicht der Verkäufer) Gewähr für ein mangelfreies Produkt. Die Herstellergarantie ist nicht gesetzlich geregelt. Ein Hersteller kann deshalb den Umfang und auch die Dauer seiner Garantie selber bestimmen. Meist bieten Hersteller im Rahmen ihrer Herstellergarantie eine Reparatur oder Ersatzteile im Schadenfall an, etwa während ein bis fünf Jahren. Einzelne Hersteller garantieren darüber hinaus, dass ihr Gerät einwandfrei funktioniert (Garantie Funktionsfähigkeit).

Garantie und Herstellergarantie: Wer hat Anspruch worauf?

  • Konsumentinnen und Konsumenten haben durch einen Kauf Anspruch auf die gesetzliche Garantie (Gewährleistung) und zwar gegenüber dem Verkäufer der Ware. Treten Mängel während der Garantiezeit auf, so ist der Verkäufer als Vertragspartner in der Pflicht. Er darf einen Kunden deshalb nicht an den Hersteller verweisen, sondern muss seine Garantiepflichten erfüllen.
  • Als Besitzer eines Gerätes hat man daneben Anspruch auf die vom Hersteller gewährte Garantie. Sich an den Hersteller zu wenden macht aber erst dann Sinn, wenn die Verkäufergarantie abgelaufen ist oder die Herstellergarantie über die Garantieleistungen des Verkäufers hinausgeht. Bei Schadenfällen verlangen die Hersteller in der Regel, dass ein Gerät an eine Servicestelle gebracht oder geschickt wird. Das ist mit Umständen und auch mit Kosten verbunden, vor allem, wenn diese Servicestellen im Ausland sind. Aus diesem Grund ist den ersten zwei Jahren die erste Anlaufstelle bei Garantiefällen der Verkäufer.

Das Wichtigste für Konsumentinnen und Konsumenten: Die Verkäufergarantie und die Herstellergarantie schliessen einander also nicht aus, sondern bestehen nebeneinander. Oftmals wird in der Betriebsanleitung eines Gerätes auf die Herstellergarantie hingewiesen. Ein Blick in diese Bedingungen lohnt sich, denn bei manchen Herstellern muss man die Herstellergarantie registrieren lassen.

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