Im thurgauischen Friltschen wird der Pausenplatz nicht nur von den Schulkindern genutzt. Auf dem Schulareal finden immer wieder Veranstaltungen und gesellige Anlässe statt.
Um die Schulkinder und die Besucher vor der prallen Sonne zu schützen, bestellte der Dorfverein im Frühjahr 2014 ein zweiteiliges Sonnensegel. Kostenpunkt rund 2500 Franken, zwei Jahre Garantie. «Bei der Montage stellten wir fest, dass eines der Netze einen Fabrikationsfehler hatte», schreibt Vereinspräsident Röbi Engeli dem Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1. Engeli reklamiert und das Netz wird umgehend ersetzt.
Ist nach zwei Garantiefällen wirklich Schluss?
Wenige Wochen später wird der Mittelmast des Segels durch ein Gewitter verbogen. Wieder reklamierte Röbi Engeli und wieder ersetzte der Verkäufer das Mittelrohr anstandslos, lieferte sogar ein Verstärkungsinnenrohr mit. Gratis. Doch auch diese Verstärkung hält dem Wind nicht Stand. Schon im Herbst ist das Rohr samt Verstärkung wieder krumm. Aber jetzt will der Verkäufer von Garantie nichts mehr wissen. Er habe schon zwei Garantiefälle zu berappen gehabt, lässt er Röbi Engeli wissen. Der lässt sich jedoch nicht abweisen und möchte von «Espresso» wissen: «Kann ich nochmals einen Ersatz verlangen oder ist nach zwei Garantiefällen wirklich Schluss?»
Weiterführende Informationen
Klar ist: Der Verkäufer hat seine Garantiepflicht nicht bereits nach zwei «Fällen» erfüllt. Garantie oder «Gewährleistung», wie es im Gesetz heisst, bedeutet, dass ein Verkäufer für einen tadellosen Kaufgegenstand einzustehen hat und zwar während der gesamten Garantiefrist. Der Kaufgegenstand muss über alle zugesicherten Eigenschaften verfügen und darf keine Mängel aufweisen.
Ein Mast darf sich bei einem gewöhnlichen Gewitter nicht verbiegen
Taugt nun ein Kaufgegenstand nicht zum vorgesehenen Gebrauch, liegt ein Mangel vor. Das ist hier der Fall: Der Mast eines Wettersegels dürfte sich nicht bei gewöhnlichen Belastungen durch Wind und Wetter verbiegen. Kein Mangel würde vorliegen, wenn ein Schaden infolge falscher Handhabung oder normaler Abnützung entstanden ist oder wenn aussergewöhnliche Unwetter einen Schaden verursacht haben, zum Beispiel eine Überschwemmung oder ein Sturm.
Beides ist hier nicht der Fall. Röbi Engeli hat recherchiert: Im letzten Sommer hat es im Gebiet von Filtschen keine Unwetter oder Stürme gegeben. Deshalb ist klar, dass der Verkäufer einen neuen Mast liefern muss. Röbi Engeli hat noch eine andere Möglichkeit: Er könnte vom Vertrag zurücktreten und das Geld zurück verlangen. Diese Möglichkeit sieht das Gesetz ausdrücklich vor. Das Gesetz ist in diesem Bereich jedoch nicht zwingend. In der Praxis schliessen viele Verkäufer diese Möglichkeit in ihren Garantiebestimmungen zugunsten einer Gratisreparatur aus.
Nicht so der Lieferant der Sonnensegel. Im Vertrag wird ausdrücklich auf die gesetzliche Regelung verwiesen. Röbi Engeli kann wählen: Ersatz oder Geld zurück.
Der Kunde gibt dem Verkäufer eine letzte Chance
«Die ganze Anlage zurückgeben wäre unverhältnismässig», findet Röbi Engeli. Er gibt dem Lieferanten noch einmal eine Chance. Die hat der Verkäufer genutzt und dem Verein einen neuen, zusätzlich verstärkten Ersatz geliefert.