Susanne Egli aus dem appenzellischen Rehtobel durfte sich nicht lange an ihrer Home-Cinema-Anlage freuen: Schon nach einem Jahr gab das Lesegerät den Geist auf. «Zum Glück ist die Garantiefrist noch nicht abgelaufen», dachte sich Susanne Egli.
Aber: Das Verkaufsgeschäft will ihre teure Anlage gegen eine günstigere austauschen. Begründung: Sie habe die Anlage seinerzeit im Ausverkauf für 340 statt 680 Franken gekauft. Aus diesem Grunde bekäme sie jetzt nur eine diesem Wert entsprechende Ersatzanlage.
Susanne Egli ist damit nicht einverstanden. «Ist bei einer Garantieleistung nicht ein vollwertiger Ersatz zu gewähren?» möchte sie vom Konsumentenmagazin «Espresso» auf Radio SRF 1 wissen.
Das Gesetz gibt Susanne Egli Recht. Bei der Garantieleistung ist nicht der Kaufpreis massgebend. Der Verkäufer muss dafür einstehen, dass ein Gerät einwandfrei funktioniert. Tut es das nicht, so muss er es durch ein gleichwertiges ersetzen.
Garantiebestimmungen sind oft kundenunfreundlich
Allerdings können Garantiebestimmungen diesen Grundsatz aufweichen oder ganz ausschliessen. Es wäre also möglich, dass die Garantiebestimmungen eines Anbieters vorsehen, dass ein defekter Gegenstand nur im Umfang des bezahlten Kaufpreises ersetzt wird. Damit eine solche Bestimmung aber gültig ist, muss der Kunde beim Kauf ausdrücklich auf die Allgemeinen Bestimmungen hingewiesen worden sein.
Susanne Egli hat Glück: In den Garantiebestimmungen ihres Anbieters findet sich keine solche Einschränkung. Vermerkt ist lediglich, dass der Anbieter entscheidet, ob ein Produkt repariert oder ausgetauscht werden soll.
Damit ist klar: Die «Espresso»-Hörerin kann eine Home-Cinema-Anlage aus dem ursprünglichen Preissegment verlangen. Oder anders formuliert: Nicht der Preis bestimmt den Umfang der Garantieleistung, sondern das Gesetz und allfällige vertragliche Bestimmungen.