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Kaufrecht Kann man auf dem tieferen Listenpreis bestehen?

Ein «Espresso»-Hörer hat ein neues Auto bestellt. Etwa zehn Tage später erfährt er, dass der Listenpreise gesenkt wird. Aber der Garagist will die Senkung nicht weitergeben. Er sagt, der Hörer hätte schon Rabatte bekommen. Kann dieser wirklich nicht auf dem tieferen Listenpreis bestehen?

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Kann man auf dem tieferen Listenpreis bestehen?
aus Espresso vom 17.07.2013. Bild: Colourbox
abspielen. Laufzeit 2 Minuten 26 Sekunden.

Monika Meier aus Gunzgen (SO) fühlt sich über den Tisch gezogen. Anfang April hat sie zusammen mit ihrem Mann in einer Garage einen Neuwagen bestellt, für 51'700 Franken.

Jetzt ist das Paar dermassen verärgert, dass es den Wagen am liebsten gar nicht abholen würde. Was ist passiert?

«Kann ich vom Vertrag zurücktreten?»

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Die Rechtsexpertinnen Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin beantworten jeden Donnerstag im «Espresso» eine Rechtsfrage. Hier geht es zu den bisherigen Antworten.

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Etwa zehn Tage nachdem sie den Kaufvertrag unterschrieben hatte, erfährt Monika Meier, dass der Importeur den Listenpreis dieses Wagens um mehr als 3500 Franken senken will. Frau Meier ruft ihren Garagisten an. Doch der will ihr die Preisreduktion nicht weitergeben.

«Ich hätte schon Rabatte bekommen», habe es am Telefon geheissen. Monika Meier versteht das nicht. «Kann ich auf dem tieferen Preis bestehen oder vom Vertrag zurücktreten?», möchte die enttäuschte Kundin von «Espresso» wissen.

Von Kaufverträgen gibt es kein Rücktrittsrecht. Wer etwas kauft und diesen Gegenstand kurze Zeit später andernorts zu einem tieferen Preis entdeckt, hat ganz einfach Pech gehabt.

Gekauft ist gekauft

Von diesem Grundsatz gibt es eine Ausnahme: Weiss der Verkäufer um eine anstehende Preisreduktion und verheimlicht er diesen Umstand seinem Kunden, kann dieser den Vertrag anfechten.

Juristen sprechen von einem Grundlagenirrtum. Kein Kunde würde heute einen Wagen kaufen, von dem er weiss, dass er in drei Wochen ein paar tausend Franken weniger kostet.

Im Beispiel von Monika Meier hat jedoch der Garagist beim Vertragsschluss selber nichts von der bevorstehenden Preissenkung gewusst. Der Importeuer informierte seine Händler erst Ende April. Aus diesem Grunde ist der geschlossene Vertrag verbindlich.

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Zum Glück. Denn ein neuer Vertrag brächte keine Vorteile. Monika Meier hat ihren alten Wagen an Zahlung gegeben und dabei von einer Eintausch-Aktion plus Bonus profitiert. Diese Aktion war aber nur bis Ende April gültig.

Unter dem Strich fährt das Ehepaar Meier dank der Eintauschprämie mit dem alten Listenpreis sogar ein paar Hundert Franken günstiger.

Worauf man beim Autokauf achten sollte:

  1. Bei Neuwagen sind die Allgemeinen Geschäftsbestimmungen alles andere als kundenfreundlich. Vor allem, wenn es Lieferverzögerungen gibt. Deshalb unbedingt die Allgemeinen Geschäftsbestimmungen verlangen und in Ruhe zu Hause studieren - bevor man einen Vertrag unterschreibt.
  2. Bei Autos sind Mängel meist nicht von blossem Auge erkennbar. Occasionsautos deshalb unbedingt bei einer unabhängigen Stelle checken lassen, zum Beispiel bei einer regionalen Prüfstelle des Touring Clubs Schweiz (TCS).
  3. Vorsicht ist geboten bei Superschnäppchen, wenn der Verkäufer Druck macht oder wenn einem ein Wagen ohne Garantie ab Platz angeboten wird.

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