Wer etwas zugeschickt bekommt, dass er nicht bestellt hat, muss diese unbestellte Zusendung weder bezahlen noch zurückschicken. So steht es im Gesetz. Bekommt man unbestellte Waren zugeschickt, darf man sie verwenden, verschenken oder wegwerfen.
Ausnahme: Wenn es sich um eine Verwechslung handeln könnte. Zum Beispiel, wenn jemand mit ähnlichem Namen in der Nachbarschaft wohnt oder wenn es sich um ein kostbares Produkt handelt.
Kleingedrucktes lesen
Bei Selina Egger ist die Sache etwas komplizierter: Sie hat bei der Firma bestellt, war sich aber bei der Bestellung nicht im Klaren, dass nach der ersten Lieferung weitere folgen sollten. In der Praxis sind solche Klauseln häufig irgendwo im Kleingedruckten versteckt.
Akzeptieren muss man ein solches Vorgehen aber nur, wenn man ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass man einen Vertrag über mehrere Lieferungen oder ein Abonnement abschliesst. Kann der Anbieter nicht beweisen, dass der Kunde informiert und einverstanden war, ist die Klausel ungültig.
Will sich also der Anbieter im Beispiel von Selina Egger auf eine versteckte Klausel im Kleingedruckten berufen, hat er schlechte Karten. Er kann das Packet zurückverlangen, muss ihr aber die Portokosten für die Rücksendung vergüten. Und Selina Egger kann verlangen, dass ihre Daten aus der Kundenkartei gelöscht werden.