Beim Preisschild im Schaufenster handle es sich um einen Fehler. Enttäuscht verzichteten die Oppligers auf den Kauf. Das hätten sie laut Rechtsexpertin Doris Slongo nicht tun müssen.
Herr und Frau Oppliger hätten auf dem tieferen Preis beharren können. Beim Preisschild im Schaufenster handelt es sich rechtlich gesehen um ein verbindliches Angebot an den Käufer. Daran ändert auch nichts, dass es sich um ein falsches Preisschild handelte.
Diese Grundregel gilt nur dann nicht, wenn der Fehler für den Käufer offensichtlich ist. Wenn zum Beispiel eine offensichtlich wertvolle Golduhr irrtümlich mit 50 statt mit 5000 Franken angeschrieben ist, hat der Käufer keinen Anspruch auf den tieferen Preis.