Wie Produkte angeschrieben sein müssen, ist in der Preisbekanntgabeverordnung geregelt. Grundsätzlich muss das Preisschild am Produkt selber angebracht werden oder – zum Beispiel bei Frischprodukten – unmittelbar daneben.
Preisschildchen am Regal sind gestattet, wenn das Produkt in einer grossen Menge angeboten wird, wenn die Preisaufschrift am Produkt selber nicht möglich ist oder bei Luxuswaren mit einem Preis von über 5000 Franken.
Die Preisbekanntgabe-Verordnung schafft Klarheit
Preisanschrift
Egal, wo das Produkt angeschrieben ist - eine Preisangabe ist grundsätzlich verbindlich. Ausser, es handelt sich um einen offensichtlichen Irrtum. Im Beispiel von Beatrix Villars-Imhof ist das der Fall.
Wenn der Verkäufer das Produkt mit 1.20 Franken am Gestell anschreibt, ist klar, dass er es nicht gratis abgeben will. Wahrscheinlich ist einem Mitarbeiter bei der Programmierung der Klebeetiketten ein Fehler unterlaufen. Juristen nennen so etwas einen Erklärungsirrtum: Was auf dem Etikett steht, entspricht nicht dem, was der Verkäufer meint.
Der Opalring vor dem Bundesgericht
In diesem Zusammenhang hat es vor über dreissig Jahren ein Opalring vor Bundesgericht geschafft. Die Verkäuferin schrieb den Ring versehentlich mit 1380 Franken an, statt mit 13'800 Franken.
Ein Kunde, der den Ring kaufte, freute sich zu früh über das einmalige Schnäppchen. Vor Bundesgericht bekam der Verkäufer Recht, der Kunde musste das wertvolle Schmuckstück zurückgeben.
Beatrix Villars-Imhof kann also nicht verlangen, dass der Verteiler ihr die Tomaten gratis abgibt. Allerdings ist sie auch nicht verpflichtet, die Schale mit den Cherry Tomaten zu kaufen.