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Firmenkonkurs: «Ist mein Gutschein nun wertlos?»
Aus Espresso vom 21.03.2019. Bild: Keystone
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Konkurs Foto Ganz AG Firmenkonkurs: «Ist mein Gutschein nun wertlos?»

Im November ist über die Foto Ganz AG und ihre acht Ladengeschäfte in verschiedenen Städten der Konkurs eröffnet worden. Eine Kundin hat kurz davor noch einen Gutschein für einen Fotokurs geschenkt bekommen. «Espresso» sagt, was nun aus diesem Gutschein wird.

Das Wichtigste in Kürze

  • Über die Foto Ganz AG ist der Konkurs eröffnet worden.
  • Betroffen sind die Ladengeschäfte Ganz und Bären in Zürich, Ecker in Luzern, Dany in Bern, Glattfelder in Winterthur ZH und Schaich in Baden AG.
  • Kunden müssen offene Rechnungen dieser Fotofachgeschäfte direkt dem Konkursamt überweisen.
  • Kunden, die Geld oder Waren von diesen Geschäften zu gute haben, können ihre Forderungen beim Konkursamt eingeben.

Sabine Fuhrer aus Burgdorf ist enttäuscht. Zu ihrem runden Geburtstag im letzten Herbst hatte die Hobbyfotografin von Freundinnen einen Gutschein der Firma Foto Dany in Bern für einen Fotokurs geschenkt bekommen.

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«Als ich den Gutschein kürzlich einlösen wollte, stand ich vor verschlossenen Türen», schreibt Sabine Fuhrer. Das Ladenlokal in Bern ist geschlossen, genauso wie alle anderen Ladengeschäfte der Foto Ganz AG. «Ist mein Gutschein nun wirklich wertlos oder habe ich noch eine Chance, etwas dafür zu bekommen?», möchte sie vom Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1 wissen.

Wird über eine Firma der Konkurs eröffnet, bedeutet dies das endgültige Aus. Die Firma wird geschlossen und liquidiert.

Forderungen werden in Klassen eingeteilt

Die Konkurseröffnung wird im Handelsregister bekannt gemacht. In dieser Konkursanzeige werden Schuldner der Firma aufgefordert, noch offene Rechnungen direkt dem Konkursamt zu bezahlen. Gleichzeitig erlässt das Konkursamt einen so genannten Schuldenaufruf. Wer noch Geld oder Waren von der betreffenden Firma zugute hat, muss diese Forderungen beim Konkursamt anzumelden.

Die eingereichten Forderungen werden in drei Klassen unterteilt. Von dieser Einteilung hängt ab, wer aus einem allfälligen Erlös wieviel bekommt. Angestelltenlöhne oder Beiträge an Sozialversicherungen sind die so genannt privilegierten Forderungen der ersten Klasse. Forderungen aus Warenlieferungen, Handwerkerrechnungen oder Kundenforderungen wie Sabine Fuhrers Gutschein kommen in die dritte Klasse.

Gläubiger der dritten Klasse gehen meist leer aus

Auch wenn es am Ende des Konkursverfahrens noch Geld zu verteilen gäbe: Die Chance ist gering, dass es für Forderungen aus der dritten Klasse reicht. Diese Gläubiger bekämen erst dann Geld, wenn alle Forderungen der ersten und der zweiten Klasse vollständig hätten getilgt werden können. Das ist in der Praxis meist nicht der Fall.

Das soll Betroffene wie Sabine Fuhrer aber nicht davon abhalten, ihre Forderung beim Konkursamt anzumelden. Kosten entstehen ihr dadurch keine. Und ein Versuch ist es allemal wert.

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