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Ladendiebstahl «Darf mein Kind im Laden ein Weggli essen?»

Einer jungen Mutter wurde beim Einkaufen im Supermarkt mit der Polizei gedroht. Der Grund: Sie gab ihrem Kind im Einkaufswagen ein noch nicht bezahltes Weggli zu essen. Das sei Diebstahl! «Espresso» sagt, ob die Mutter mit einem Bein im Gefängnis steht.

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Die grosse Weggli-Frage
aus Espresso vom 12.04.2018.
abspielen. Laufzeit 3 Minuten 44 Sekunden.

Für Eltern mit kleinen Kindern ist Einkaufen in Supermarkt Stress pur. Die Kleinen sind entweder hungrig, quengelig oder hungrig und deshalb quengelig. Die vielen bunten Auslagen und die Düfte von frischem Brot sind in diesen Situationen wenig geeignet, die Kinder zu beruhigen.

Eine «Espresso»-Hörerin tat kürzlich, was viele Eltern wohl auch tun würden: Sie drückte ihren ein- und dreijährigen Kindern bei der Brotabteilung ein Weggli in die Hand. Jetzt, so dachte die junge Mutter, würde sie in Ruhe weiter einkaufen können.

Die Verkäuferin will die Polizei rufen

Doch dem war nicht so. «Eine Mitarbeiterin wies mich in schroffem Ton darauf hin, dass es Diebstahl sei, seinem Kind ein noch nicht bezahltes Weggli zum Essen zu geben». Die junge Mutter war vollkommen vor den Kopf gestossen. Erst recht, als die Mitarbeiterin damit drohte, die Polizei zu holen.

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«Ich wollte die Weggli an der Kasse ja bezahlen», schreibt sie dem Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1 und möchte wissen: «Ist das wirklich Diebstahl, wenn ein Kind in einem Laden ein noch nicht bezahltes Weggli isst?».

Die Antwort lautet: Nein. Weder das Kind noch seine Eltern begehen einen Weggli-Diebstahl. Einen Diebstahl begeht, wer ohne Berechtigung eine fremde Sache behändigt und entwendet, um sich auf Kosten des anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Juristen sprechen vom «Gewahrsamsbruch» und «unrechtmässiger Bereicherungsabsicht». Wer zum Beispiel das am Strassenrand fürs Brockenhaus bereitgestellte Bild mitnimmt, um es um eigenen Wohnzimmer aufzuhängen oder es weiter zu verkaufen, begeht einen Diebstahl und kann dafür bestraft werden.

Kein Diebstahl, aber trotzdem strafbar

Beim Weggli in der Auslage ist jedoch die unrechtmässige Bereicherungsabsicht nicht erfüllt, denn die «Espresso»-Hörerin wollte das Weggli ja bezahlen. Damit ist sie aber noch lange nicht aus dem Schneider! Strafbar machen können sie sich trotzdem. Denn das Strafgesetzbuch kennt noch den Tatbestand der «unrechtmässigen Aneignung». Eine solche begeht, wer sich – ohne Gewahrsam zu brechen und ohne Bereicherungsabsicht - eine «fremde, bewegliche Sache aneignet».

Theoretisch dürfen Kinder erst an der Kasse ins Weggli beissen

Nach diesem Exkurs ins Strafrecht zurück in den Supermarkt. Dort gelten Waren in der Auslage rechtlich als eine Offerte. Der Kunde nimmt die Offerte in dem Moment verbindlich an, wenn er den Kaufgegenstand an der Kasse aufs Rollband legt. Auf dem Weg vom Gestell zur Kasse jedoch ist der Kaufgegenstand noch «fremd» im Sinne des Strafgesetzbuches.

Bis zur Kasse darf der Kunde also streng nach dem Buchstaben des Gesetzes noch nicht über die Ware verfügen. Tut er es dennoch und schaltet der Ladenbesitzer die Polizei ein, droht zwar nicht gerade Gefängnis, aber immerhin eine geringe Busse und vor allem viel unnötiger Ärger.

So vermeiden Sie Weggli-Frust

Damit Eltern ihren Kleinkindern beim Einkaufen auch künftig das Weggli nicht vorenthalten müssen, hier drei Tipps:

  1. Ruhig Blut bewahren: Sollte ein Ladenbesitzer wirklich die Polizei einschalten, so ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Die Strafverfolgungsbehörde kann auf eine Bestrafung verzichten, wenn – wie bei der «Causa Weggli» - die Schuld und die Tatfolgen geringfügig sind.
  2. Bezahlen Sie das Weggli gleich zu Beginn Ihres Einkaufs oder delegieren Sie diese Aufgabe Ihrem Kind, sobald es gross genug dazu ist. So schlagen Sie zwei Fliegen mit einer Klappe.
  3. Meiden Sie Läden, in denen man Ihnen mit der Polizei droht, wenn Sie Ihrem Kind ein Weggli zum Essen geben.

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