Eine «Espresso»-Hörerin sieht in einer Buchhandlung eine Kiste voller Bücher – darauf steht gross angeschrieben: 70%! Ein Schnäppchen – daher nimmt sie daraus ein Buch und geht zur Kasse. An der Kasse sagt ihr der Buchhändler, es handle sich bei diesem Buch um eine Neuerscheinung. Es gelte der ordentliche Preis von 35 Franken. Die Hörerin möchte vom Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF wissen, ob sie die Preisangabe von 70% Reduktion durchsetzen kann.
Grundsätzlich gelten die Preise, die angeschrieben sind oder – wie in diesem Fall auf der Kiste, wo das Buch drin liegt – aufgedruckt sind. Das steht so in der Preisbekanntgabe-Verordnung. Denn Konsumentinnen und Konsumenten sollen Produkte und Preise miteinander vergleichen können.
Hier liegt ein «wesentlicher Irrtum» vor
Immer wieder kommt es vor, dass Produkte falsch angeschrieben sind. In solchen Fällen kann ein Verkäufer geltend machen, er habe sich bei der Preisanschrift geirrt. Im Fachjargon nenn man das Erklärungsirrtum: Was auf dem Etikett steht, entspricht nicht dem, was der Verkäufer meint. Damit sich ein Verkäufer auf einen solchen Irrtum berufen kann, muss der Irrtum «wesentlich» sein. Das bedeutet, der effektive Preis muss erheblich vom angeschriebenen Preis abweichen.
Natürlich kommt es darauf an, wie gross die Diskrepanz ist. Auch wenn es sich hier um relativ kleine Geldbeträge handelt, ist die Diskrepanz zwischen dem angeschriebenen und dem effektiven Preis im Beispiel der «Espresso»-Hörerin doch relativ gross: Das Buch war mit 35 Franken angeschrieben, sollte aber für 10.50 Franken verkauft werden – weniger als 1/3 vom Ursprungspreis.
Daher kann sich der Verkäufer darauf berufen, dass es sich um einen «wesentlichen» Irrtum handelt. Die Hörerin wird es schwierig haben, auf die Preisreduktion, die auf der Kiste zu lesen war, zu bestehen.
Das viel zitierte Beispiel aus der Praxis des Bundesgerichts:
Eine Verkäuferin schrieb im Schaufenster eines Juweliers einen Opal-Ring versehentlich mit 1380 Franken an, anstatt mit 13'800 Franken. Ein Kunde wollte den Ring zum angeschriebenen Preis kaufen. Vor Bundesgericht bekam jedoch das Juwelier-Geschäft Recht. Die fehlende Null bei der Preisanschrift galt in jenem Fall als «wesentlicher» Irrtum.
Die Rechtslage im Überblick:
- Preisangaben an Produkten sind grundsätzlich verbindlich. Gemäss Preisbekanntgabe-Verordnung (PBV) müssen die Preise auf der Ware oder unmittelbar daneben angeschrieben werden. Zudem müssen die Preise deutlich sichtbar und gut lesbar sein und in Zahlen angegeben werden.
- Preise auf Produkten dürfen zudem nicht irreführend sein. Sie müssen klar angeschrieben sein, damit Konsumentinnen und Konsumenten Produkte miteinander vergleichen können.
- Im Alltag kommt es immer wieder vor, dass Produkte falsch angeschrieben sind. In solchen Fällen kann ein Verkäufer geltend machen, er habe sich bei der Preisanschrift geirrt. Juristen sprechen von einem Erklärungsirrtum: Was auf dem Etikett steht, entspricht nicht dem, was der Verkäufer meint.
- Damit sich ein Verkäufer auf einen solchen Irrtum berufen kann, muss der Irrtum «wesentlich» sein. Das bedeutet, der effektive Preis muss erheblich vom angeschriebenen Preis abweichen. Dies kann beispielsweise bereits zutreffen, wenn das Produkt plötzlich mindestens doppelt so teuer ist.
- Preisangaben in Prospekten, Flyern, Katalogen und im Internet sind laut Gesetz nicht verbindlich. Prospekte, Flyer oder Preisangaben im Internet gelten rechtlich als Aufforderung an die Kunden, mit einer Bestellung ein Kaufangebot zu machen.