Die Rechtslage kurz erklärt:
- Wer etwas bar in einem Geschäft kauft, hat Anspruch auf eine schriftliche Quittung. Die Quittung belegt, dass die Kundin die Ware bekommen und den dafür vereinbarten Kaufpreis bezahlt hat.
- Auf der Quittung muss von Gesetzes wegen der von der Kundin effektiv bezahlte Kaufpreis und nicht etwa der effektive Wert des Kaufgegenstandes stehen.
Was aber, wenn einem das teure Stück gestohlen wird oder man es verliert, fragt sich ein «Espresso»-Hörer. Er hat kürzlich eine wertvolle Uhr zu einem reduzierten Preis kaufen können.
- Wer im Rahmen seiner Hausratversicherung eine Diebstahlversicherung hat, muss sich in solch einem Fall keine Sorgen machen. Die «Hausrat» bezahlt bei einem Verlust in der Regel den Wert einer Sache oder den Betrag, welcher die versicherte Person für die Wiederanschaffung zum Zeitpunkt des Schadenfalls aufbringen müsste. Allerdings haben die meisten Hausratversicherungen Selbstbehalte von zwischen 200 und 500 Franken und je nach Police wird ein Maximalwert entschädigt.
- Würde die teure Uhr des «Espresso»-Hörers durch eine andere Person beschädigt, käme die Haftpflichtversicherung dieser Person für den Schaden auf. Haftpflichtversicherungen bezahlen allerdings lediglich den Zeitwert einer beschädigten Sache, nicht den Neu- oder Wiederanschaffungswert. Bei teuren Uhren ist der Wertverlust glücklicherweise nicht sehr gross.
- Für sehr teure Uhren oder für teuren Schmuck kann sich der Abschluss einer Wertsachen-Versicherung lohnen. Beim «Espresso»-Hörer könnte dies dann der Fall sein, wenn der Wert seiner Uhr die maximale Deckungssumme seiner Hausratversicherung deutlich übersteigt.