Ist auf einem Gutschein kein Ablaufdatum aufgedruckt («gültig bis…»), gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Diese betragen – je nach Art der Forderung – fünf oder zehn Jahre (Artikel 128 Obligationenrecht).
Gutscheine für kleinere Waren wie Bücher, Kleider, Lebensmittel oder für ein Essen im Restaurant oder eine Massage laufen nach fünf Jahren ab.
Bei Gutscheinen für Hotelübernachtungen, Reisen, Theaterbesuche oder Wellness-Eintritte beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.
Häufig ist auf einem Gutschein eine maximale Gültigkeitsdauer aufgedruckt, zum Beispiel ein oder zwei Jahre. Ob das rechtlich zulässig ist, ist umstritten. Im Jahr 2020 hat ein Gericht in Solothurn entschieden, dass die Fristen im Gesetz zwingend sind und nicht verkürzt werden dürfen. Daraus folgt: Gutscheine für kleinere Waren wie zum Beispiel Wein sind mindestens fünf Jahre gültig. Kunden dürfen also nicht mit entsprechenden Klauseln oder Bedingungen dazu gezwungen werden, einen Gutschein vor der Verjährung ganz oder teilweise einzulösen.
Im Falle eines «Espresso»-Hörers ist auf einem Gutschein für eine Weindegustation «gültig mindestens fünf Jahre» aufgedruckt. Aus dieser etwas unglücklichen Formulierung lässt sich ableiten, dass der Anbieter den Gutschein auch nach Ablauf von fünf Jahren noch annehmen muss. Dies, weil nach den Regeln des Vertragsrechts unklare Bestimmungen zu Gunsten der Konsumenten ausgelegt werden.
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