Liegen die Wetterfrösche richtig, so kommt in diesen Tagen eine weitere Hitzewelle mit Temperaturen von über 30 Grad auf uns zu.
Vor allem die sogenannten Tropennächte, in denen das Thermometer nicht unter 20 Grad fällt, machen vielen Menschen zu schaffen. Stark betroffen ist eine Mieterin aus dem Kanton Aargau. Ihre Wohnung liege direkt unter dem Dach, schreibt sie dem Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1.
Die Dachfenster hätten auf der Innenseite zwar Rollvorhänge, aber auf der Aussenseite keine Storen. Sie messe in diesen Räumen Temperaturen von bis zu 29 Grad, auch nachts. «Kann ich verlangen, dass unser Vermieter etwas dagegen unternimmt?», möchte sie wissen.
Storen oder Schutzfolien helfen gegen Hitze
Die gute Nachricht vorweg: In diesem Beispiel stehen die Chancen gut, dass der Vermieter tätig werden und auf seine Kosten entweder Storen oder Hitzeschutzfolien anbringen muss.
Das Bundesgericht hatte sich vor wenigen Jahren mit einer überhitzten Mietwohnung zu befassen. Zwar handelte es in jenem Fall um eine im Winter überhitzte Wohnung. Aus dem Bundesgerichtsentscheid lassen sich aber einige Grundsätze ableiten:
- Mieterinnen und Mieter dürfen unter normalen Umständen eine Raumtemperatur zwischen 20 und 21 erwarten, in Minergiebauten 19 bis 20 Grad.
- Zu hohe oder zu tiefe Temperaturen können mietrechtlich gesehen als Mangel gelten.
- Im Winter kann eine um drei bis fünf Grad zu hohe Raumtemperatur als Mangel gelten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können betroffene Mieterinnen und Mieter in diesem Fall neben einer Mietzinsreduktion die Behebung des Mangels verlangen.
- Ab wann im Sommer eine heisse Wohnung als mangelhaft gilt, ist gerichtlich noch nicht geklärt. Bei der Beurteilung, ab wann eine Wohnung als überhitzt gilt, ist die Umgebungstemperatur zu berücksichtigen.
- Bei Hitzewellen von über 30 Grad sind Vermieterinnen und Vermieter verpflichtet, zumutbare Massnahmen zur Hitzedämmung zu prüfen, zum Beispiel das Anbringen von Rollläden oder Hitzeschutzfolien.
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Fenster ohne Rollläden können als Mangel gelten
Für die Mieterin der Dachwohnung im Aargau heisst das: Sie kann von ihrer Verwaltung verlangen, dass sie an der Aussenseite der Dachfenster Rollläden oder Hitzeschutzfolien anbringt. Ein Gericht könnte Dachfenster ohne Sonnenschutz mietrechtlich als Mangel einstufen.