Eine Hörerin des SRF-Konsumentenmagazins «Espresso» ärgert sich über ihren Nachbarn. Dieser kifft und raucht regelmässig auf dem Balkon. Sie wollte von «Espresso» wissen, ob sie das einfach aushalten müsse. Die Rechtsfrage hat grosses Echo ausgelöst. Viele Hörerinnen und Hörer haben der Redaktion Fragen geschickt.
Generell ist nochmals festzuhalten: Mieterinnen und Mieter dürfen ihren Balkon grundsätzlich nach Lust und Laune nutzen. Allerdings müssen sie sich an die Regeln des Mietvertrages halten und Rücksicht auf ihre Nachbarschaft nehmen.
Was kann ich gegen Rauchbelästigung von Nachbarn tun, wenn ich Haus- oder Wohnungseigentümerin bin? Wer sich von einem Nachbar gestört fühlt, kann rechtlich gegen den Störenfried vorgehen. Belästigungen wie Rauch gehören zu den so genannt materiellen Immissionen. Man kann sich gegen Belästigungen wehren, jedoch nur, wenn sie übermässig sind. Was das genau heisst, entscheiden die Gerichte. Wollen sich Mieterinnen und Mieter gegen einen Störenfried wehren, müssen sie sich an ihre Verwaltung oder ihren Hauseigentümer wenden, denn die Klagemöglichkeiten stehen nur den Grundeigentümern zu. Aber: Nachbarschaftsklagen vor Gericht sind nervenaufreibend, zeitintensiv und deshalb teuer. Häufig führen sie nicht zu einem befriedigenden Resultat. Im Gegenteil: Sie belasten die nachbarschaftlichen Beziehungen noch mehr. Deshalb gilt auch hier: Wenn immer möglich sollten sich Nachbarn bemühen, zusammen eine Lösung zu finden. Nötigenfalls mit Hilfe einer Fachperson, eines Mediators zum Beispiel.
Es gibt doch ein «Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen». Gilt das hier nicht? Dieses Gesetz regelt den Schutz vor Passivrauchen in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen. Diese öffentlich zugänglichen Räume sind im Gesetz genau definiert, darunter fallen beispielsweise: Gebäude der öffentlichen Verwaltung, Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kinderheime oder Bildungsstätten. Auf private Haushaltungen ist dieses Gesetz nicht anwendbar.
Mein Nachbar raucht schon um 4 Uhr morgens, zudem hat er extreme Hustenanfälle. Was kann ich tun? In den Polizeiverordnungen der Gemeinden gelten meist Ruhezeiten. Gegen übermässigen Lärm aus der Nachbarschaft können sich Betroffene wehren. Damit eine Beschwerde oder Klage Aussicht auf Erfolg hat, muss der Lärm aber eine gewisse Intensität aufweisen und muss «übermässig» sein. Ob der Lärm eines Nachbarn mit extremen Hustenanfällen genügend ist, müsste also von einem Gericht beurteilt werden. Die Nachbarin könnte allerdings die Polizei rufen. Die rauchende Person muss bei einer gegebenen Übertretung mit einer Busse rechnen.
Ein Bewohner von Zwingen BL schreibt, im Polizeireglement seiner Gemeinde stehe: «Das Verursachen von Rauch, Glut und Asche, Gasen oder Dämpfe, welche die Nachbarschaft belästigen oder gefährden, ist verboten. Vorbehalten bleiben die eidgenössischen oder kantonalen Bestimmungen über die Luftreinhaltung.» Was bedeutet das? In diesem Fall kann man sich auf das Polizeireglement der Gemeinde berufen. Konkret: Wenn sich dieser Hörer belästigt fühlt, kann er sich an die Polizei seiner Gemeinde wenden. Dann muss beurteilt werden, ob die Belästigung übermässig ist.