Im Nachbarschaftsrecht gilt: Erlaubt ist, was Nachbarinnen und Nachbarn nicht übermässig stört oder in ihrer Wohnqualität beeinträchtigt.
Das Halten von Haus- und Nutztieren in Wohngegenden ist erlaubt, wenn sich Nachbarinnen und Nachbarn durch den Lärm oder den Gestank der Tiere nicht belästigt fühlen. Neben Lärm und Gestank sind auch andere Formen der Belästigung denkbar: Eine übermässige Belästigung kann auch darin bestehen, dass sich jemand vor Tieren fürchtet.
Wenn Gerichte entscheiden müssen, ob eine Beeinträchtigung übermässig ist, prüfen sie immer die Umstände des konkreten Einzelfalls: Dazu gehören die Wohnlage, der Ortsgebrauch und die Anzahl der gehaltenen Tiere. Bei der Beurteilung gilt die Faustregel: Von einer übermässigen Beeinträchtigung spricht man, wenn etwas vom durchschnittlichen Empfinden her als unzumutbar gilt.
Ob nun ein Bienenstock in einem Wohnquartier eine übermässige Immission oder Beeinträchtigung darstellt, hängt – neben den konkreten Umständen – auch vom Empfinden der Anwohnerinnen und Anwohner ab. Wehren sich diese, müsste ein Gericht entscheiden, ob die Bienen bleiben dürfen oder ob ihr Besitzer einen anderen Standort suchen muss.
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Die Rechtsexpertinnen Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin beantworten jeden Donnerstag im «Espresso» eine Rechtsfrage. Hier geht es zu den bisherigen Antworten.
Wer sich solche Auseinandersetzungen ersparen will, sucht am besten das Gespräch mit den Nachbarinnen und Nachbarn und informiert sie über sein Vorhaben. Mieterinnen und Mieter sollten darüber hinaus einen Blick in die Hausordnung werfen.
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