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Mietzins-Reduktion nach Renovation: Wieviel ist angemessen?
Aus Espresso vom 13.10.2016. Bild: Colourbox
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Mietrecht Mietzins-Reduktion nach Renovation: Wie viel ist angemessen?

Während der Fenster- und Fassadenrenovation am Haus können Mieterinnen und Mieter ihren Balkon nicht benutzen und haben keine Rollläden und Storen. Der Vermieter will ihnen dafür mit einem halben Mietzins entgegen kommen. «Espresso» sagt, wie hoch eine Mietzinsreduktion nach einem Umbau sein muss.

Es war kein angenehmer Sommer für «Espresso»-Hörerin M.S. Der Vermieter erneuerte in der ganzen Liegenschaft die Fenster und die Fassaden. Monatelang mussten die Mieterinnen und Mieter ab sieben Uhr morgens Lärm und Schmutz ertragen, der Eingang zum Haus war zeitweise blockiert, die Benutzung des Kellers und der Waschküche eingeschränkt.

Der Vermieter will nur einen halben Mietzins erlassen

Am schlimmsten empfand die Mutter einer kleinen Tochter jedoch, dass sie den ganzen Sommer keine Rolläden und Sonnenstoren hatten und dass der Balkon nicht benutzbar war.

In einem Schreiben bedankt sich jetzt die Verwaltung für die Kooperation der Mieterinnen und Mieter. Für die Umtriebe und Unannehmlichkeiten sollen sie jetzt mit einer Mietzinsreduktion von 32 Prozent des Nettomietzinses entschädigt werden.

Für M.S. ist das zu wenig. «Das entspricht gerade einem halben Mietzins», schreibt sie und möchte vom SRF Konsumentenmagazin «Espresso» wissen: «Welche Reduktion wäre nach diesen Umtrieben angemessen?»

Bei Reduktionen gibt es keine verbindlichen Richtlinien

Laut Gesetz können Mieterinnen und Mieter eine Mietzinsreduktion für die gesamte Zeit verlangen, in der sie ihre Wohnung nicht oder nur eingeschränkt nutzen konnten. Bei M.S. war das von April bis September der Fall, sechs Monate also.

Nicht ganz so einfach zu berechnen ist, wie hoch die Reduktion ausfällt. Hier gibt es keine Tabellen mit Ansätzen. Einzige Orientierung bieten die umfangreichen Gerichtsurteile zu Reduktionen bei Mängeln in der Wohnung (Beispiele siehe Zusammenfassung Mieterinnen- und Mieterverband in der Linkbox). Dort wird im konkreten Einzelfall geprüft, wie stark sich ein Mangel auf die Wohnqualität ausgewirkt hat und wie lange der Mieter diesen Mangel erdulden musste.

Im Falle von «Espresso»-Hörerin M.S. fällt am stärksten ins Gewicht, dass sie über Monate keine Rollläden und keine Sonnenstoren zur Verfügung hatte und in den heissen Sommermonaten den Balkon nicht nutzen konnte. Für diese Einschränkungen ist mit Blick auf die einschlägigen Gerichtsurteile eine Reduktion von mindestens 20 Prozent angemessen. Zusammen mit dem Lärm und dem Schmutz könnte M.S. von einer Reduktion von rund 30 Prozent ausgehen und zwar nicht nur für einen, sondern für jeden Monat während der Umbauzeit.

Wichtig: Störungsprotokoll führen

Weil die Festsetzung einer Mietzinsreduktion nicht ganz einfach ist, sollten Mieterinnen und Mieter während eines Umbaus ein Tagebuch führen, in dem sie sämtliche Beeinträchtigungen notieren. Hilfreich sind auch Fotos. Nur so lässt sich später sinnvoll argumentieren.

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Über eine Mietzinsreduktion wird in der Praxis in aller Regel nach dem Abschluss eines Umbaus verhandelt. Wie im Beispiel von M.S. macht der Vermieter einen Vorschlag. Mieterinnen und Mieter sollten diesen Vorschlag prüfen und sich hierzu die Hilfe einer auf Mietrecht spezialisierten Beratungsstelle holen. Ist der Vermieter mit einem allfälligen Gegenvorschlag nicht einverstanden, können sich Mieterinnen und Mieter an die Schlichtungsbehörde wenden. Das Verfahren ist kostenlos. Viele Betroffene sehen von diesem Schritt allerdings ab, weil sie den Vermieter nicht verärgern wollen.

Glücklicherweise lässt sich in vielen Fällen eine Einigung auch ohne Vermittlung der Schlichtungsstelle finden. Auch bei Mieterin M.S. Auf ihre Intervention hat der Vermieter postwendend reagiert: Die Herabsetzung sei falsch berechnet gewesen, heisst es im Antwortmail. Gemeint gewesen sei nicht eine Reduktion von 32 Prozent für einen einzigen Monat, sondern für jeden Monat während des Umbaus.

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