Die Rechtslage kurz erklärt:
- Ein Vermieter darf in einer Wohnung Ausbesserungs- und Renovationsarbeiten ausführen lassen. Aber nur, wenn die damit für die Mieterin verbundenen Umtriebe «zumutbar» sind.
- Zumutbar bedeutet: Er muss die Mieterin rechtzeitig über die anstehenden Arbeiten informieren und er muss bei der Ausführung so weit wie möglich Rücksicht nehmen.
- Im gekündigten Mietverhältnis darf der Vermieter keine solchen Arbeiten in der Wohnung einer Mieterin vornehmen lassen. Dabei spielt es keine Rolle, wer das Mietverhältnis gekündigt hat.
- Eine «Espresso»-Hörerin aus Basel muss es also nicht akzeptieren, wenn der Vermieter während der Kündigungsfrist mit Ausbesserungs- und Renovationsarbeiten beginnen will.
- Ob diese Regel nur für die Wohnung oder auch für zur Wohnung gehörende Räume wie Keller, Estrich oder Parkgarage gilt, ist nicht geregelt. In solchen Fällen kommt es auf die konkreten Umstände an, vor allem, wie stark die Mieterin bei der Nutzung beeinträchtigt wird.