Wohnungsmietverträge können – je nach Vertrag – mit einer Kündigungsfrist von meistens drei Monaten auf einen ortsüblichen Kündigungstermin gekündigt werden. März, Juni und September sind in den meisten Kantonen übliche Kündigungstermine.
Stirbt ein Mieter, gelten andere Kündigungsfristen
Wenn aber ein Mieter stirbt, gelten andere Regeln. Zunächst ist es so, dass der Vertrag nicht einfach hinfällig wird, sondern alle Rechte und Pflichten auf die Erben des Mieters übergehen.
Wenn die Erben den Vertrag kündigen möchten, müssen sie das gemeinsam tun. Es braucht also auf der Kündigung die Unterschrift aller Erben.
Allerdings sind Erben nicht an die im Vertrag vorgesehenen Kündigungsfristen gebunden. Sie können den Vertrag nämlich mit einer Frist von drei Monaten auf den nächsten ortsüblichen Kündigungstermin auflösen. Die «Espresso»-Hörerin kann also im April den Vertrag auf Ende Juni kündigen.
Erben können einen Ersatzmieter stellen
Wie bei gewöhnlichen Kündigungen haben auch Erben eines verstorbenen Mieters das Recht, einen Ersatzmieter zu suchen. Finden sie einen Mieter, der den Vertrag zu den bisherigen Bedingungen übernehmen möchte und der zahlungsfähig ist, muss der Vermieter die Erben aus dem Vertrag entlassen.
Im Rahmen seiner so genannten Schadenminderungspflicht ist übrigens auch der Vermieter in einer solchen Situation verpflichtet, die Erben des verstorbenen Mieters bei der Suche nach einem Nachfolgemieter zu unterstützen. Er muss die Wohnung ausschreiben und allfälligen Interessenten auf einer Warteliste die Wohnung anbieten.