Vermieter müssen einmal im Jahr eine Nebenkostenabrechnung erstellen. So verlangt es das Gesetz. Ein Mieter aus dem bernischen Uetendorf bekam von seinem Vermieter nie eine solche Abrechnung. «Wir fragten mehrfach nach, wurden aber immer vertröstet».
Im vergangenen Sommer, nach 20 Jahren Mietdauer, kam endlich eine Nebenkostenabrechnung. «Mir verschlug es fast die Sprache, als ich die Abrechnung anschaute», erzählt der betroffene Mieter. Sage und schreibe 16’435 Franken verlangt der Vermieter als Nebenkosten für die vergangenen fünf Jahre.
«Müssen wir diese Rechnung wirklich bezahlen oder können wir uns wehren», möchte der betroffene Mieter vom Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1 wissen. Soviel Geld könne er unmöglich auf die Schnelle flüssig machen.
Mieterinnen und Mieter zahlen die Nebenkosten zur Wohnungsmiete entweder im Mietzins inbegriffen, also pauschal, oder mit monatlichen Akontozahlungen. Wer wie der «Espresso»-Hörer monatliche Akontozahlungen leistet, hat Anspruch auf eine detaillierte Abrechnung. Das Gesetz schreibt vor, dass der Vermieter seinen Mieterinnen und Mietern einmal im Jahr, spätestens sechs Monate nach Abschluss der Heizperiode eine solche Abrechnung zukommen lassen muss.
Zeigt die Nebenkostenabrechnung, dass die Akontozahlungen nicht alle Kosten decken, müssen Mieterinnen und Mieter eine Nachzahlung leisten. Allerdings dürfen sich Mieter im Grossen und Ganzen darauf verlassen, dass die im Vertrag vereinbarten Akontozahlungen die zu erwartenden Kosten decken.
Weiterführende Informationen
Unzulässig wäre es, wenn ein Vermieter die Nebenkostenakontozahlungen bewusst tief ansetzt, um so die tatsächliche Höhe des Mietzinses zu verschleiern.
Im Beispiel des «Espresso»-Hörers aus Uetendorf könnte genau dies der Fall sein. Weil Forderungen aus Mietverträgen erst nach fünf Jahren verjähren, ist der Vermieter zwar berechtigt, die Nebenkosten der letzten fünf Jahre jetzt noch einzufordern. Der Mieter aus Uetendorf sollte diese Nebenkostenabrechnung jedoch unbedingt bestreiten und sie vor der Mietschlichtungsbehörde überprüfen lassen.