Die Rechtslage kurz erklärt:
Vergisst oder verliert eine Mieterin ihre Wohnungsschlüssel und muss deshalb die Türe von einem Schlüsselservice öffnen lassen, so ist klar: Die Kosten für den Schlüsselservice muss sie aus der eigenen Tasche bezahlen.
Wie aber verhält es sich in den folgenden Fällen?
- Der Wohnungsschlüssel wird der Mieterin gestohlen: Je nach Gesellschaft übernimmt die Hausrat- oder Diebstahlversicherung die Kosten für das Öffnen der Türe und den Ersatz des Schlosses. Es gibt aber Versicherungsgesellschaften, bei denen dieser Fall nur über eine entsprechende Zusatzdeckung abgesichert ist.
- Die Wohnung wird von einem Einbrecher aufgebrochen, der Schlüsselservice muss die Türe behelfsmässig reparieren: In diesem Fall liegt durch den Einbruch ein Mangel an der Mietsache vor. Für die Reparatur muss die Vermieterin aufkommen.
- Die Wohnungstür muss aufgebrochen werden, um eine verletzte Person zu retten: In diesem Fall muss die Mieterin, also die verletzte Person für die Kosten aufkommen. Auch dann, wenn nicht sie selbst, sondern ein Angehöriger den Schlüsselservice beauftragt hat.
- Die Wohnungstür muss aufgebrochen werden, um eine verstorbene Person zu bergen: Bieten zum Beispiel Angehörige oder die Polizei einen Schlüsseldienst auf, verpflichten sie mit der Erteilung des Auftrages nicht sich selbst – wie sonst im alltäglichen Rechtsverkehr –, sondern sinngemäss die verstorbene Person. Die Rechnung für den Schlüsselservice fällt in solchen Fällen wie andere offene Rechnungen in den Nachlass der verstorbenen Person und wird aus ihrem Erbe bezahlt. Je nach Gesellschaft übernimmt die Hausrat- oder Haftpflichtversicherung die Kosten für den Schlüsselservice. Es lohnt sich also, bei der Haushaltversicherung der verstorbenen Person nachzufragen.