Sie kennen das Problem: Sie liegen in der Badi und möchten für einen Schwumm ins Becken. Doch wohin mit dem Handy, dem Portemonnaie und dem Wohnungsschlüssel?
In die Schuhe stopfen oder unter dem Badetuch verstecken, ist keine gute Idee. Dort suchen Profis und Gelegenheitsdiebe zuerst. Jemandem anvertrauen? Heikel. Sie wollen auf Nummer sicher gehen und schliessen Ihre Wertsachen in einem Schliessfach ein. Eine gute Idee, denn dort ist die Hürde für Diebinnen klar höher. Doch jetzt die böse Überraschung: Wird Ihr Fach aufgebrochen, bleiben Sie ziemlich sicher auf Ihrem Schaden sitzen.
Schwimmbäder haften nicht bei Diebstahl
Was viele Konsumentinnen und Konsumenten nicht wissen: Auch wenn ein Schwimmbad Schliessfächer samt Vorhängeschloss zur Verfügung stellt, übernimmt es damit im Falle eines Diebstahls keine Haftung. Rechtlich gesehen ist das «zur Verfügung stellen» eines Schliessfachs eine Gebrauchsleihe und das Gesetz sieht hier keine Haftpflicht vor.
Besser: Wertgegenstände an der Kasse abgeben
Anders, wenn Besucherinnen und Besucher im Bad oder im Theater ihre Wertsachen an der Kasse oder einer Garderobe abgeben und die Angestellten die Gegenstände danach in einem geschützten Bereich verstauen, sie rechtlich gesprochen in Obhut nehmen. In diesem Fall kommt ein so genannter Hinterlegungsvertrag zustande. Kommt dann etwas abhanden, haftet das Bad oder das Theater und muss der Besucherin den Zeitwert der abhanden gekommenen Sachen ersetzen.
Eventuell zahlt die Diebstahlversicherung
Wer also seine Wertgegenstände im Schliessfach deponiert, tut das auf eigenes Risiko. Einen Zustupf an den Schaden gibt es möglicherweise von der Hausratversicherung. Wer in seiner Hausratversicherung den Zusatz «Diebstahl auswärts» hat, kann den Schaden dort anmelden. Der Wert der gestohlenen Gegenstände wird – nach Abzug eines Selbstbehalts – ersetzt, ausgenommen davon ist Bargeld.