Wer jemandem einen Schaden zufügt, wird schadenersatzpflichtig – so lautet der Grundsatz im Haftpflichtrecht.
Für solche Fälle ist eine Haftpflichtversicherung von Vorteil. Sie übernimmt nach einem Schadenfall die Kosten.
Bei Sachschäden sind in der Regel die Kosten für eine Reparatur zu ersetzen. Lohnt sich eine Reparatur nicht mehr, so kann die geschädigte Person die Kosten für einen vergleichbaren Ersatzgegenstand verlangen, also die Wiederbeschaffungskosten.
Im Beispiel eines «Espresso»-Hörers hat eine Bekannte beim Parkieren sein Garagentor beschädigt. Die Verursacherin meldet den Schaden ihrer Haftpflichtversicherung. Doch obwohl alle Voraussetzung der Haftung gegeben sind, winkt die Versicherung ab. Grund: Das Tor – es wurde vor bald 50 Jahren gebaut – sei zu alt und habe deshalb keinen Wert mehr.
Diese Argumentation gestützt auf die Lebensdauer gilt aber nur im Mietrecht. Dort müssen Mieterinnen und Mieter Schäden nicht mehr bezahlen, wenn die Lebensdauer des Gegenstandes abgelaufen ist.
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Die Rechtsexpertinnen Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin beantworten jeden Donnerstag im «Espresso» eine Rechtsfrage. Hier geht es zu den bisherigen Antworten.
Beim genannten «Espresso»-Hörer kommt aber nicht das Mietrecht zur Anwendung. Deshalb muss die Versicherung die Reparatur des Garagentors bezahlen.
Tipp: Verlangen Sie immer eine schriftliche Begründung, wenn Ihre Versicherung einen Schadenfall ablehnt, und lassen Sie diese Begründung bei einer Rechtsberatung überprüfen. Lehnt die Versicherung trotz anderslautender Beurteilung einer Rechtsberatung weiter ab, wenden Sie sich an die Ombudsstelle der Privatversicherung.
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