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Teure Trennung
Aus Espresso vom 30.03.2023. Bild: Imago Images / YAY Images
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Reisen Trennung vor den Ferien: «Muss ich für die Annullierung zahlen?»

Kommt etwas dazwischen, kann eine gebuchte Pauschalreise verschenkt oder verkauft werden. Theoretisch zumindest.

Er habe eine Asien-Reise zwei Monate vor Reiseantritt annulliert, schreibt ein «Espresso»-Hörer. Er und seine Partnerin hätten sich getrennt. Trotzdem müsse er nun den vollen Preis bezahlen. Ohne die kleinste Leistung, ohne das geringste Entgegenkommen des Reiseanbieters.

Ungünstige Stornierungsbestimmungen

Gebucht hat der «Espresso»-Hörer bei einem grossen Touristik-Unternehmen. Dort steht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen: «Bitte beachten Sie, dass Annullierungs- und Änderungskosten 100% Spesen des Reisepreises betragen.» Und: «Hinweis zum Flug: Keine Namensänderungen möglich.»

Alle Rechtsfragen

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Rechtsexpertinnen Raphaela Reichlin und Gabriela Baumgartner
Legende: Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin Quelle: SRF Oscar Alessio / Roberto Crevatin

Die Rechtsexpertinnen Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin beantworten jeden Donnerstag im «Espresso» eine Rechtsfrage. Hier geht es zu den bisherigen Antworten.

Falls auch Sie eine Frage haben, schreiben Sie uns.

«Eine Sauerei», findet der Kunde. Aufgrund dieser Bestimmungen sei es nicht einmal möglich, eine andere Begleitung mitzunehmen oder die Reise zu verschenken.

Die Rechtslage ist an sich klar

Auf den ersten Blick scheint die Sache klar: Der Kunde wurde bei der Buchung auf die Bedingungen hingewiesen. Aber: Laut Pauschalreisegesetz hätte er das Recht, eine andere Person mitreisen zu lassen oder das Arrangement zu übertragen. Das Pauschalreisegesetz ist zwingend und darf nicht durch vertragliche Abmachungen abgeändert werden.

Pauschalreisegesetz Art. 17

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Ist der Konsument daran gehindert, die Pauschalreise anzutreten, so kann er die Buchung an eine Person abtreten, die alle an die Teilnahme geknüpften Bedingungen erfüllt, wenn er zuvor den Veranstalter oder den Vermittler innert angemessener Frist vor dem Abreisetermin darüber informiert.

Diese Person und der Konsument haften dem Veranstalter oder dem Vermittler, der Vertragspartei ist, solidarisch für die Zahlung des Preises sowie für die gegebenenfalls durch diese Abtretung entstehenden Mehrkosten.

In der Praxis sind die Fluggesellschaften ein Problem. Anbieter von Pauschalreisen buchen die Flugtickets direkt bei den Airlines und anerkennen damit deren Vertragsbedingungen. Je nach Tarif ist es möglich, dass Namensänderungen ausgeschlossen sind. In solchen Fällen hält es der Reiserechtsexperte Reto Ineichen für zulässig, dass der Reiseveranstalter die effektiven Kosten der Flugtickets verrechnet, nicht aber irgendwelche eigenen Storno-Pauschalen.

Kunde hätte nicht annullieren sollen

Allerdings habe der «Espresso»-Hörer einen Fehler gemacht: Statt die Reise zu annullieren, sagt Ineichen, hätte er dem Reiseveranstalter mitteilen sollen, er wolle die Reise gestützt auf das Pauschalreisegesetz mit einer anderen Begleitung antreten oder abtreten. Die Erklärung, die Reise annullieren zu wollen, löse – so stossend das im Resultat ist – die vertraglich vereinbarten Stornogebühren aus.

Der Kunde habe sich für eine sogenannte «Online Travel Agency» als Buchungsplattform mit günstigen Konditionen entschieden, schreibt der Reiseanbieter in seiner Stellungnahme. «Für solche Angebote sind strenge, aber transparente Umbuchungs- beziehungsweise Stornierungsbedingungen charakteristisch, mit welchen sich der Kunde mit dem Buchungsabschluss einverstanden erklärt hat.»

Nach der Intervention von «Espresso» hat der Reiseanbieter den Fall noch einmal überprüft. Man komme dem Kunden mit der Rückerstattung der Unterkunftskosten entgegen. Aus Kulanz und im Sinne einer Ausnahme.

Das Fazit aus dieser Geschichte: Wer eine Pauschalreise nicht antreten kann, sollte sich vor einer Annullierung über seine rechtlichen Möglichkeiten informieren.

Espresso, 30.03.23, 08:13 Uhr

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